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Verfassungsbeschwerden gegen VBL-Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in Form von sog. Startgutschriften ermittelte Höhe der Rentenanwartschaften der rentenfernen Versicherten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).

BVerfG, Beschl. v. 29.3.2010 — 1 BvR 1373/08
Vorinstanz: BGH, Beschl. v. 16.04.2008 — IV ZR 60/06

BVerfG, Beschl. .v 29.3.2010 — 1 BvR 1433/08
Vorinstanz: BGH, Beschl. v. 30.04.2008 — IV ZR 195/07

Darum geht es:

Durch Neufassung ihrer Satzung hatte die VBL ihr Zusatzversorgungssystem zum 31.12.2001 umgestellt. Darin wurde das bisherige endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Gemäß den in der Satzung festgelegten Übergangsvorschriften werden die bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften als Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Versicherten unterschieden.
Die Beschwerdeführer, die beide am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, gehören der Gruppe der rentenfernen Versicherten an. Sie erstrebten die Feststellung, dass die ihnen durch die VBL erteilten Startgutschriften unverbindlich seien und die ihnen zu gewährenden Zusatzversorgungsrenten bestimmte Mindestwerte erreichen müssten. Zudem wollten sie die VBL verpflichten, bei einer Neuberechnung bestimmte Berechnungselemente zugrunde zu legen. Der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 16..04.2008 — IV ZR 60/06 und v. 30.04.2008 — IV ZR 195/07) erklärte zwar die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten wegen eines gleichheitswidrigen Berechnungsdetails für unwirksam und die auf den Übergangsvorschriften beruhenden Startgutschriften für unverbindlich. Er lehnte es aber ab, die dadurch in der VBLS entstandene Lücke selbst zu schließen. Den Tarifvertragsparteien müsse mit Blick auf deren in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie Gelegenheit zur Neuregelung gegeben werden.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Verfassungsbeschwerden unzulässig

Die Verfassungsbeschwerden sind mangels Beschwer unzulässig, soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Gerichte hätten die Verfassungswidrigkeit zahlreicher weiterer Punkte in den Übergangsvorschriften verkannt. Die Beschwer muss sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung ergeben und kann grundsätzlich nicht darauf beruhen, dass ein Gericht lediglich in den Entscheidungsgründen eine Rechtsauffassung vertreten hat, die die Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachten. Die angegriffenen Entscheidungen hatten die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschriften festgestellt und enthielten daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer. Bei der notwendigen Neuregelung werden die Tarifvertragsparteien die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte ohnehin neu zu überdenken haben.

Verfassungsbeschwerden unbegründet

Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof den über die Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften hinausreichenden Begehren der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien nicht entsprach. Die Abwägung des Bundesgerichtshofs zwischen den Interessen der Versicherten und der Tarifautonomie lässt eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht erkennen. Eine gerichtliche Festlegung der VBL auf bestimmte Anwartschaftswerte oder Berechnungswege kommt hier angesichts der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht in Betracht. Solange für eine Neuregelung mehrere verfassungskonforme Möglichkeiten offen stehen, hat sich der Staat im Betätigungsfeld der Tarifvertragsparteien grundsätzlich der Einflussnahme zu enthalten. Hinreichender Rechtsschutz der Versicherten ist dadurch gewährleistet, dass sie eine zu erwartende Neuregelung wiederum einer gerichtlichen Kontrolle unterziehen können.