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Wann können Unterhaltsvereinbarungen geändert werden? Das OLG Hamm hat entschieden, dass der in einem Vergleich vor der Einführung des § 1578b BGB geregelte Nachscheidungsunterhalt wegen Änderung der Geschäftsgrundlage durch eine Begrenzung oder Befristung abgeändert werden kann. Auch zur Darlegungs- und Beweislast beim ehebedingten Nachteil äußerte sich das Gericht näher.

Sachverhalt

Die seit 1998 rechtskräftig geschiedenen Beteiligten streiten über die Abänderung einer 1999 geschlossenen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung und insbesondere über die Frage, ob sich der Unterhaltspflichtige jetzt auf eine Befristung oder Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB berufen darf.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Vor der Rechtsprechungsänderung durch die Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.04.2006 – XII ZR 240/03) hätte der Unterhaltsanspruch nicht befristet werden können. Nach Auffassung des OLG kann die Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund der Einführung des § 1578b BGB, der die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts regelt, nach den Grundsätzen der Änderung der Geschäftsgrundlage abgeändert werden.

Bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts ist im Zweifel davon auszugehen, dass die spätere Befristung des Unterhalts offengehalten werden sollte (BGH, Urt. v. 26.05.2010 – XII ZR 143/08).

Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten nicht eine Abänderung auch für den Fall einer Gesetzesänderung ausgeschlossen. Die Scheidungsfolgenvereinbarung bietet keine Anhaltspunkte für eine insoweit abschließende Vereinbarung der Beteiligten, für die die Antragstellerin, die sich gegen eine Abänderung wehrt, die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH, Beschl. v. 11.02.2015 – XII ZB 66/14). Selbst eine als „lebenslänglich“ bezeichnete Zahlung von Unterhalt führt nicht eindeutig dazu, dass der Befristungseinwand auf der Grundlage der geänderten Rechtsprechung nicht mehr erhoben werden könnte. Denn die Beteiligten haben damals die geänderte Rechtsprechung und die folgende Gesetzesänderung nicht vorausgesehen, konnten diese auch nicht vorhersehen und haben insoweit keine Risikovereinbarung getroffen.

Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Hinblick auf § 1578b BGB unter Berücksichtigung der vertraglichen Regelungen dahin gehend abzuändern, dass vom 01.01.2017 an der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf ihren eigenen Lebensbedarf herabgesetzt wird.

Allerdings kommt eine Abänderung der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung nicht in Betracht, soweit die Antragstellerin ehebedingte Nachteile erlitten hat. Denn diese stehen einer Begrenzung oder Befristung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1578b BGB i.d.R. entgegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BGH, Urt. v. 18.02.2015 – XII ZR 80/13).

Den Antragsgegner trifft die Beweislast, dass die Antragstellerin keine ehebedingten Nachteile erlitten hat (vgl. BGH, Beschl. v. 14.05.2014 – XII ZB 301/12). Die Antragstellerin muss aber im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast konkret ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und ihre entsprechende Bereitschaft und Eignung darlegen, und zwar so konkret, dass die Entwicklungsmöglichkeiten und persönlichen Fähigkeiten vom Gericht auf Plausibilität überprüft werden können und der Widerlegung durch den Unterhaltspflichtigen zugänglich sind.

Wenn ein beruflicher Aufstieg behauptet wird, muss der Unterhaltsberechtigte darlegen, aufgrund welcher Umstände (Fortbildungsbereitschaft, besondere Fähigkeiten, Neigungen oder Talente) er eine entsprechende Karriere gemacht hätte (BGH, Urt. v. 11.07. 2012 – XII ZR 72/10 und Urt. v. 20.10.2010 – XII ZR 53/09).

Folgerungen aus der Entscheidung

Ehebedingte Nachteile sind bei der Billigkeitsabwägung im Rahmen des § 1578b BGB ein entscheidender Gesichtspunkt. Dazu ist anwaltlicher Sachvortrag unerlässlich; und wegen der wechselnden Darlegungs- und Beweislast sind im Unterhaltsrechtsstreit beide Seiten gut beraten, die Sachverhaltszusammenhänge aus ihrer Sicht möglichst genau und detailliert zu schildern und sich nicht darauf zu verlassen, dass die Darlegungs- und Beweislast auf der Gegenseite liegen.

Praxishinweis

Sofern bereits beim Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung der Wohnvorteil bei der Unterhaltsberechnung aufseiten des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt wurde, bezieht das Gericht auch einen ggf. vorhandenen Wohnvorteil für eine im Alleineigentum stehende Immobilie in die Bewertung ein. Dieser ehebedingte Vorteil verringert den ehebedingten Nachteil. Gemäß § 287 ZPO wird der Wohnvorteil konkret berechnet und vom zuvor ermittelten ehebedingten Nachteil abgezogen, der sich aus dem – ehebedingt – geringeren Einkommen des Unterhaltsberechtigten ergibt.

OLG Hamm, Beschl. v. 04.11.2016 – 13 UF 34/15