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Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben?

Das OLG Frankfurt hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsunterhalt näher bestimmt. Demnach setzt dieser weder voraus, dass die Ehepartner vor der Trennung zusammen gelebt haben, noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen bzw. zu einer inhaltlichen Lebensgemeinschaft gekommen ist. Auch eine Verwirkung des Anspruchs lehnte das Gericht ab.

Darum geht es

Die Antragstellerin verlangt nach dem Scheitern ihrer Ehe Trennungsunterhalt. Sie heiratete den Antragsgegner im August 2017. Die Ehe war von den Eltern der Beteiligten, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben, arrangiert worden.

Zum Zeitpunkt der Heirat lebte die Antragstellerin im Haushalt ihrer Eltern in Deutschland und arbeitete bei einer Bank. Der Antragsgegner arbeitete in Paris als Wertpapierhändler. Nach der Eheschließung fanden an den Wochenenden regelmäßige gemeinsame Übernachtungen ohne sexuelle Kontakte statt.

Es war geplant, dass die Antragsgegnerin sich nach Paris versetzen lässt und die Ehepartner dort gemeinsam leben. Die Eheleute verfügten nicht über ein gemeinsames Konto und verbrauchten ihre Einkünfte jeweils für sich selbst.

Nach einer Aussprache im August 2018 trennten sich die Parteien. Das Scheidungsverfahren ist noch anhängig. Die Antragstellerin begehrt nun Trennungsunterhalt, da der Antragsgegner mehr verdient habe als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Der Antragstellerin steht demnach Trennungsunterhalt zu.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirkung der Lebensgemeinschaft gekommen ist, betonte das OLG.

Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten bzw. verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht. Der Unterhaltsanspruch während bestehender Ehe setze auch nicht voraus, dass die Beteiligten sich eine Zeit lang wirtschaftlich aufeinander eingestellt hätten.

Da der Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes nicht durch eine Vereinbarung beschränkt werden dürfe, könne er auch nicht durch ein Verhalten der Beteiligten für die Zukunft eingeschränkt werden.

Der Anspruch sei auch nicht verwirkt. Der Verwirkungsgrund der kurzen Ehedauer gelte für den Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht. Darüber hinaus liege hier auch keine nur kurze Ehedauer vor, da die Ehe bis zur Scheidung fortdauere.

Dass die Eheleute vereinbart hätten, nach der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen, so dass aus diesen Gründen Verwirkung im Raum stehe, könne hier ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Parteien hätten vielmehr geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt, um ein gemeinsames Leben zu führen.

Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde zum BGH im Hinblick auf eine abweichende Entscheidung des OLG Hamburg (Beschl. v. 30.01.2001 - 2 UF 17/00) zugelassen worden.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 12.07.2019 – 4 UF 123/19