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Terminsgebühr fällt auch ohne mündliche Verhandlung an

Auch in Familienstreitsachen kommt im schriftlichen Verfahren die Festsetzung einer Terminsgebühr in Betracht.

Darum geht es:

Nach einem Unterhaltsverfahren, in dem das Familiengericht im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisbeschluss entschieden hatte, hat der Anwalt der Antragstellerin die Festsetzung seiner Kosten gegen den unterlegenen Antragsgegner beantragt. Von den angemeldeten Gebühren hat das AG die Terminsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass gem. § 128 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG Entscheidungen, die nicht Urteile sind, auch ohne mündliche Verhandlung ergehen können. Da gem. § 116 Abs. 1 FamFG in Familiensachen durch Beschluss zu entscheiden sei, fehle es an der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung, weshalb in diesen Fällen eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren nicht entstehen könne. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Anwalts der Antragstellerin.

Wesentiche Entscheidungsgründe:

Das OLG ändert die angefochtene Entscheidung ab und setzt die Terminsgebühr antragsgemäß fest. Zwar werde durch den Antrag auf Erlass einer Versäumnisentscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) eine Terminsgebühr nur in Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung ausgelöst (Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG). Jedoch habe in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG), zu denen auch die Unterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 FamFG) gehörten, gem. § 128 Abs. 1 ZPO i.V.m. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (OLG Hamm, Beschl. vom 25.10.2010 – II-6 WF 356/10, DRsp-Nr. 2011/3276 = AGS 2011, 172).

Obgleich in Familiensachen gem. § 116 Abs. 1 FamFG durch Beschluss zu entscheiden ist und gem. § 128 Abs. 4 ZPO Entscheidungen, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen können, gelte insoweit nichts anderes, denn § 128 Abs. 4 ZPO beziehe sich nicht auf die erste Instanz abschließende Endentscheidungen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung stellt das OLG die Rechtslage in erfreulicher Weise klar. Dies war erforderlich, nachdem sich die Bezirksrevisoren offenbar bereits flächendeckend dahingehend abgestimmt hatten, die Festsetzung einer Terminsgebühr in solchen Fällen mit der Begründung zu versagen, dass in Familienstreitsachen durch Beschluss und nicht durch Urteil entschieden werde. Dabei wurde bereits übersehen, dass die Bestimmungen der ZPO gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG lediglich „entsprechend“ gelten und „Urteile“ gem. § 128 Abs. 4 ZPO in der Terminologie des FamFG als „Endentscheidungen“ zu verstehen sind, sodass auch Beschlüsse gem. § 38 FamFG darunter zu subsumieren sind (vgl. auch § 95 Abs. 2 FamFG).

OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2011 – II-6 WF 178/11