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Terminierung im Scheidungsverfahren nach FamFG

Expertenkommentar: Eine kurzfristige Terminierung ist im Scheidungsverfahren nur ausnahmsweise möglich.

Anders als in isolierten ZPO-Familiensachen, in denen das Gericht gemäß § 272 Abs. 2 ZPO wahlweise das schriftliche Vorverfahren (§ 276 ZPO) anordnen oder einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) bestimmen kann, sind diese Möglichkeiten für das Scheidungsverfahren ausgeschlossen, § 113 Abs 4 Nr. 3 FamFG.

Ausgangslage

Im Hinblick auf die sich aus § 113 Abs. 4 Nr. 3 FamFG  ergebende Einschränkung kann das Gericht somit auch keine Fristsetzung zur Erwiderung auf den Scheidungsantrag nach § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 u. 4 ZPO anordnen. Das Gericht ist jedoch nach § 216 Abs. 2 ZPO, der gemäß §  113 Abs. 1 Satz 2 FamFG anzuwenden ist, grundsätzlich gehalten, unverzüglich zu terminieren. Dies wird in der Praxis jedoch die Ausnahme bleiben, da der Verbund von Scheidungs- und Folgesachen (§ 137 Abs. 2 und 3 FamFG) in der Regel eine zeitlich längere Vorbereitung bedarf.

Nur ausnahmsweise kurzfristige Terminierung

Daran ist allenfalls dann zu denken, wenn wegen der Tatsache eines wirksamen ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 3 VersAusglG, § 1410 BGB) und fehlender Folgesachenanträge keine Verbundentscheidung zu treffen ist.

Kurzfristig terminieren wird das Familiengericht auch dann, wenn ein Versorgungsaugleich wegen der Kürze der Ehe gar nicht durchzuführen ist und Folgesachenanträge nicht vorliegen. Nach § 3 Abs. 3 VersAusglG findet bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Beteiligten statt. Die Ehezeit bemisst sich hier nach Abs. 1 vom Monatsersten vor Eheschließung bis zum Monatsletzten vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Ein weiterer Grund für eine zeitnahe Terminierung könnte sich daraus ergeben, dass der Scheidungsantrag offenkundig unzulässig oder unbegründet ist, so beispielsweise dann, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und auch keine Härtgründe nach § 1565 Abs. 2 BGB dargetan worden sind (OLG Dresden, Beschl. v. 06.12.2001— 20 WF 794/01, Deubner-Link 2005/14749 = FamRZ 2002, 890). Ein verfrüht gestellter Scheidungsantrag ist auch ohne Gegenantrag als unbegründet abzuweisen (BGH, Urt. v. 04.12.1996 — XII ZR 231/95, Deubner-Link 1997/705 = FamRZ 1997, 347). Eine sofortige Terminierung kann auch dann geboten sein, wenn die Scheidungsvoraussetzungen durch den Antragsgegner substantiiert bestritten werden (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.1998 — 11 WF 115/98, Deubner-Link 1999/1371 = FamRZ 1998, 1605).

Regelfall: Terminierung bei Entscheidungsreife

Im Regelfall, also wenn der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, wird das Familiengericht erst nach Eingang der vollständigen Auskünfte der Versorgungsträger zu den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften terminieren. Soweit sonstige Folgesachen anhängig sind, wird das Gericht deren mutmaßliche Entscheidungsreife bei der Terminierung weiträumig zu berücksichtigen haben bzw. überhaupt erst nach vorliegender Entscheidungsreife der Verbundsachen terminieren.

Sind keine Folgesachen neben dem Versorgungsausgleich anhängig, könnte sich eine Terminierung nach drei Monaten Verfahrensdauer (ab Rechtshängigkeit) aus der neuen Abtrennungsvorschrift des § 140 Abs. 4 FamFG ergeben, soweit beide Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen in der Versorgungsausgleichsfolgesache vorgenommen haben und ein übereinstimmender Abtrennungsantrag gestellt wird.

Praxishinweis

Es sollte mehr denn je darauf hingewirkt werden, dass beide Ehegatten alle für den Versorgungsausgleich erforderlichen Unterlagen zügig dem Familiengericht bzw. den Versorgungsträgern zugänglich machen, um die sich aus § 140 Abs. 4 FamFG ergebende Möglichkeit der Abtrennung und damit der Beschleunigung der Scheidung zu nutzen. Des Weiteren ist eine Abstimmung unter den Verfahrensbevollmächtigten nötig, damit die erforderlichen wechselseitigen Abtrennungsanträge zeitnah gestellt werden können.

Für die Terminsladung ist die Ladungsfrist von einer Woche (§§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 217 ZPO) zu beachten. Gleichzeitig ist  das persönliche Erscheinen der Ehegatten anzuordnen, §128 Abs. 1 Satz 2 FamFG.