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Strengere Maßstäbe bei der Prozesskostenhilfe

Der Gesetzentwurf senkt die Freibeträge und gibt den Gerichten weitere Möglichkeiten zur Aufklärung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse an die Hand.

Am 31.01.2013 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in erster Lesung beraten.

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BT-Drucks. 17/11472) schränkt die finanzielle Hilfe für die gerichtliche Verfolgung und Verteidigung von Rechten nicht ein. Durch die Absenkung der Freibeträge, insbesondere für Erwerbstätige, wird es allerdings ab einem gewissen Einkommensniveau häufiger dazu kommen, dass die gewährte Prozesskostenhilfe in Raten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss.

Freibetrag für sozial Schwächere:

Der Entwurf lässt den Freibetrag für "Hartz-IV-Empfänger" unangetastet. Der Freibetrag liegt mit derzeit 442 Euro um 10 Prozent über dem höchsten in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelsatz des SGB XII und steigt jährlich weiter an.

Absenkung des zusätzlichen Freibetrages für Erwerbstätige:

Der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige soll von 50% auf 25% des höchsten Regelsatzes nach SGB XII gesenkt werden. Dies bedeutet eine Reduzierung von rund 100 € monatlich. Die Absenkung des Freibetrags führt dazu, dass es ab einem gewissen Einkommensniveau häufiger dazu kommt, dass die gewährte Prozesskostenhilfe in Raten ganz oder teilweise zurückgezahlt werden muss.

Neue Methode zur Berechnung der Ratenhöhe:

Wenn nach Abzug von Freibeträgen für den Antragsteller selbst, für den Ehe- oder den Lebenspartner sowie für Kinder, und nach Abzug der Warmmiete und Schulden noch frei verfügbares Einkommen bleibt, soll dafür künftig die Hälfte zur Rückzahlung gewährter Prozesskostenhilfe aufgewendet werden. Die Neuberechnung der Raten führt dazu, dass künftig  geringere Raten als heute zu zahlen sind, wenn das Einkommen im untersten Bereich liegt. Ab einem einzusetzenden Einkommen von 30 Euro steigen die Raten moderat an. Durch die neue Berechnungsmethode werden ungerechte Sprünge bei der Ratenhöhe, die bisher bei knapper Überschreitung von Schwellenwerten auftreten, vermieden.

Erhöhung der maximalen Ratenzahlungsdauer von 48 auf 72 Monate:

Nach wie vor sind Raten nur bis zur Höhe der Prozesskosten zu zahlen. Die längere Rückzahlungspflicht entspricht einem Gebot der Gleichbehandlung gegenüber dem Selbstzahler, der die Prozesskosten alleine aufbringen muss.

Einschränkung bei der Beiordnung bei einvernehmlicher Ehescheidung:

In einvernehmlichen Scheidungsverfahren soll die bisher gesetzlich vorgesehene automatische Beiordnung auf Seiten des Antragsgegners durch eine Einzelfallprüfung des Gerichts ersetzt werden. Sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erfordert, wird dem Antragsgegner weiterhin ein Rechtsanwalt beigeordnet. In allen anderen (streitigen) Ehesachen und Folgesachen, für die Anwaltszwang besteht, wird weiterhin automatisch ohne Einzelfallprüfung ein Anwalt beigeordnet. Auch in arbeitsgerichtlichen Verfahren wird die Beiordnung eingeschränkt.

>> weiter zu: Gesetzesentwurf zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts BT-Drucks 17/11472