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Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 6/6 weitere Verfahren

Der sechste Teil des Fortsetzungsbeitrags von Horst-Heiner Rotax zum FGG-Reformgesetz behandelt im Überblick die oft nur kleinen Änderungen in einer weiteren Verfahren wie in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen.

Auch in den Verfahren betreffend den Gewaltschutz, den Versorgungsausgleich, den Unterhalt oder das Güterrecht ist so gut wie alles unverändert geblieben.
Im Einzelnen:

Zum Verfahren in Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

Hier ist alles unverändert geblieben bis auf die in § 209 Abs. 3 FamFG aufgenommene Möglichkeit, auch in diesem Verfahren eine sofortige Wirksamkeit und die Möglichkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner anordnen zu können. Das erhöht den Schutz des Antragstellers vor tatsächlichem Unmöglichmachen der Durchsetzung zugewiesener Ansprüche.

Zum Verfahren in Gewaltschutzsachen

Auch hier wurde ersichtlich nichts geändert bis auf die Aufnahme der bisher in der MiZi geregelten Mitteilungspflichten des Familiengerichts in § 216a FamFG. Das vergrößert den Bekanntheitsgrad dieser bisher vielleicht nicht so bekannten Mitteilungspflicht und schafft eine datenrechtlich zweifelsfreie Grundlage dafür.

Zum Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

Hier wurde nichts geändert bis auf eine Kleinigkeit: In § 228 FamFG wird die Zulässigkeit der Beschwerde anders als vom Regierungsentwurf vorgesehen nicht mehr nur bei Kosten- oder Auslageentscheidungen, sondern nur noch bei Kostenentscheidungen auf bestimmte Werthöhen begrenzt.

Zum Verfahren in Unterhaltssachen

In § 238 Abs. 2 und 3 FamFG wird eine vom Regierungsentwurf aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gewollte flexible Regelung zurückgenommen und das bisher geltende, auf formelle Rechtskraft abstellende Recht fortgesetzt. Grob unbilliges Verhalten des Antraggegners soll kein zusätzlicher Abänderungsgrund sein können. Das ist aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu beklagen. Aus Gründen der Arbeitserleichterung ist es zu begrüßen.
Die marginale Änderung in § 240 Abs. 2 FamFG trägt der Streichung der vom Entwurf in § 238 Abs. 3 Satz 5 FamFG-E vorgesehenen Billigkeitsausnahme Rechnung.

Zu den Verfahren in Güterrechtssachen und in sonstigen Familiensachen

Hier hat es keine Veränderungen zwischen Regierungsentwurf und Gesetzesbeschluss gegeben.

Zum Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Entsprechend der zwischenzeitlich eingeführten (begrenzten) Möglichkeit der Adoption auch bei Lebenspartnern erweitert § 269 Abs. 1 FamFG den Katalog der Lebenspartnerschaftssachen zu Recht auf die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind.
Die marginale Änderung in § 270 FamFG ist die notwendige Folge dieser Erweiterung.

Zum Verfahren in Unterbringungssachen

Da das Gesetz ebenso wenig wie der Regierungsentwurf – anders als das geltende Recht – im Unterbringungsverfahren Verweisungen auf das Betreuungsverfahren enthält, spielen die dort erfolgten Veränderungen für das familiengerichtliche Verfahren keine Rolle.
In § 319 Abs. 4 FamFG wird der Regelausschluss von Verfahrenshandlungen durch den ersuchten Richter auf den Ausschluss von Verfahrenshandlungen „im Wege der Rechtshilfe“ verschoben. Das dürfte weniger eine sachliche Änderung als eine terminologische Klarstellung sein.
In § 326 Abs. 3 Satz 1 FamFG wird durch einen klaren Richtervorbehalt jetzt eine verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung für den Zutritt zur Wohnung des Betroffenen ohne dessen Einwilligung geschaffen, der nur bei Gefahr im Verzug (s. 2) nicht gilt.
Die Erstreckung der Beschwerdemöglichkeit nach § 335 Abs. 3 FamFG über den Betreuer hinaus auf den Vorsorgebevollmächtigten entspricht der Änderung des materiellen Rechts.

Zum FamGKG

Zu Recht wird die Möglichkeit einer Verzögerungsgebühr jetzt in § 32 Satz 3 FamGKG auf den Nebenintervenienten und seinen Vertreter erweitert.
§ 47 Abs. 1 FamGKG zieht die Konsequenz aus der Erweiterung der Abstammungssachen um die Klärungsansprüche nach § 1598a BGB und weist diesen einen gegenüber den anderen Abstammungssachen geringeren Verfahrenswert von nur 1.000 € zu.
§ 57 Abs. 4 FamGKG verweist jetzt für die Frage der Bevollmächtigung generell auf die Regelungen im FamFG. Die Änderungen in den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 60 und 61 Abs. 2 FamGKG tragen dieser Ergänzung Rechnung.

Zu den Änderungen des BGB

Zu Recht wird nach der Einführung der Verfahrenskostenhilfe durch das FamFG jetzt das BGB in § 204 Abs. 1 Nr. 14 um eben diese Neuerung ergänzt. Das war bisher offenbar übersehen worden.

Weitere Beiträge aus dieser Reihe:

Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 1/6 Einleitung
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 2/6 Verfahren im Allgemeinen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 3/6 Verfahren in Ehesachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 4/6 Verfahren in Kindschaftssachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 5/6 Abstammungs- und Adoptionsverfahren
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 6/6 weitere Verfahren