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Rom-III tritt in Kraft

Am 21.06.2012 tritt die Rom-III-Verordnung in Kraft. Damit wird das Kollisionsrecht für Scheidungsangelegenheiten innerhalb der EU vereinheitlicht. Für das deutsche IPR bedeutet dies, dass die Rom-III-Verordnung künftig als vorrangige Regelung gegenüber Art. 17 i. V. m. Art. 14 EGBGB zu prüfen ist.

Bisheriges Recht

Das EGBGB stellt primär auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit und erst sekundär auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab (Art. 17 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EGBGB). Erst wenn keine der genannten Voraussetzungen vorliegt, kommt es darauf an, mit welchem Staat die Ehegatten auf andere Weise am engsten verbunden sind (Art. 17 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB).

Die Rechtswahl nach Art. 17 i. V. m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB ist nach deutschem IPR nur unter bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen möglich.

Was sich durch Rom-III ändert

  1. Eine Rechtswahl ist nach Art. 5 der Rom-III-Verordnung uneingeschränkt und nicht unter den engen Voraussetzungen des EGBGB für das Scheidungsstatut möglich. Wird die Rechtswahl in Deutschland getroffen, ist diese nach Art. 6 der Rom-III-Verordnung  i. V. m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB weiterhin notariell zu beurkunden.
  2. Liegt keine Rechtswahl vor, regelt Art. Art. 8 der Rom-III-Verordnung, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden ist. Abgestellt wird
    • erstens auf den gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts (Art. 8 Abs. 1 lit. a),
    • zweitens auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, sofern dieser nicht vor mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b),
    • drittens, wenn es auch diesen nicht gibt, auf das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts.
    • Als letzte Möglichkeit soll das angerufene Gericht sein eigenes Recht anwenden (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.d.).
  3. Sofern das anzuwendende Recht eine Ehescheidung nicht ermöglicht (wie z.B. in Malta), ist das Recht des Staates des angerufenen Gerichts anzuwenden, Art. 10 Rom-III-Verordnung.
  4. Art. 11 Rom-III-Verordnung stellt klar, dass es sich bei dem nach der Verordnung anzuwendenden nationalen Recht um eine Sachnormverweisung handelt, wodurch lange Verweisungsketten vermieden werden.

Rom-III-VO (Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts