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Prozesskostenhilfebekanntmachung 2014

Bekanntmachung des BMJ zu § 115 der Zivilprozessordnung

Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2005 (BGBl I, 3202; BGBl I 2006, 431; BGBl I 2007, 1781) wird bekannt gemacht:

Die ab dem 01.01.2014 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b) und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen

  1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 1b) ZPO), 206 €,
  2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 2a) ZPO), 452 €,
  3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Abs. 1, Satz 3 Nr. 2b) ZPO):
  • Erwachsene 362 €,
  • Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 341 €,
  • Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 299 €,
  • Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 263 €.