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Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Umgangsregelung

Der aus der Umgangsregelung verpflichtete Elternteil muss die Gründe für das Scheitern der Umgangskontakte substantiiert darlegen. Beruft er sich darauf, das Kind habe z.B. den Umgangspfleger nicht begleiten wollen, muss er darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Darum geht es

Mit Beschluss vom 31.08.2012 hat das Familiengericht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen die Antragsgegnerin verhängt, weil diese gegen die in dem Beschluss des Familiengerichts vom 15.05.2012 getroffene Umgangsregelung verstoßen hat. Dagegen hat die Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde eingelegt. Erfolglos. Das OLG erklärt die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin für unbegründet

Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach dem Umgangsbeschluss sollte die Antragsgegnerin das Kind am 28.05.2012 dem Umgangspfleger übergeben, damit dieser den Umgang des Kindes mit dem Antragsteller ermöglicht. Dem ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, denn das Kind konnte nicht dazu bewegt werden, den Umgangspfleger zu begleiten.

Anforderungen an die Darlegungs- und Feststellungslast

Das OLG geht davon aus, dass dies auf einer schuldhaften Zuwiderhandlung der Antragsgegnerin gegen ihre Verpflichtungen aus dem Umgangsbeschluss beruht. Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten habe. Die Antragsgegnerin hat daher die Gründe für das Scheitern der Umgangskontakte im Einzelnen substanziiert darzulegen. Die Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre des Verpflichteten und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich.

Zurechnung des entgegenstehenden Kindeswillen

Gelingt dem Verpflichteten diese detaillierte Erläuterung nicht, kommt ein Absehen von der Festsetzung der Ordnungsmittel oder eine nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich der Verpflichtete auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, ist ein Vertretenmüssen nur dann nicht anzunehmen, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.04.2012 – 6 WF 130/11, DRsp-Nr. 2012/13940).

Förderung der Umgangskontakte beim Kind

Denn nach § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass dessen psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und es eine positive Einstellung dazu gewinnt. Kontakte zum anderen Elternteil sind nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen.

Keine negative Beeinflussung des Kindes

Die Wohlverhaltensklausel verbietet jegliche negative Beeinflussung des Kindes, und zwar auch mittelbar dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht, sondern muss alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG muss der verpflichtete Elternteil Darlegen und Feststellen, aus welchen Gründen er die Zuwiderhandlung gegen die Umgangsanordnung nicht zu vertreten hat. Sämtliche Gründe für das Scheitern der angeordneten Umgangskontakte müssen substantiiert dargelegt werden. Bei der Beurteilung der Gründe ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Eltern zum einen zu gegenseitigem loyalen Verhalten bezogen auf die Verwirklichung des Umgangsrechts (§ 1684 Abs. 2 BGB) und zum anderen entsprechend der Wohlverhaltensklausel zur Unterlassung jeglicher negativer Beeinflussung des Kindes verpflichtet sind. Sämtliche zur Verfügung stehende erzieherische Maßnahmen müssen ergriffen werden, um den Umgangskontakt zu ermöglichen.

Praxishinweis

Die Anordnung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach § 89 Abs. 1 FamFG zur Vollstreckung von Umgangstiteln liegt im Ermessen des Gerichts. Durch sie wird die Effektivität der Vollstreckung deutlich gesteigert. Um die Wirkung einer gerichtlichen Anordnung nicht unnötig abzuschwächen, soll nur in bestimmten Fällen von der Festsetzung eines Ordnungsmittels abgesehen werden.

Beruft sich der betreuende Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes und kann nachweisen, dass er sich aktiv für dessen Umgang mit dem anderen Elternteil eingesetzt hat, unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsmittels. Im Einzelfall muss der verpflichtete Elternteil alle Mittel, die er anwendet, um das Kind zum Umgangskontakt zu bewegen, zum einen sorgfältig planen und zum anderen strukturiert durchführen.

Häufig handelt es sich jedoch um subjektive Umstände in der Sphäre des betreuenden Elternteils, die im Nachhinein nur schwer nachprüfbar sind. Daher muss dieser durch persönliche Ausführungen aufzeigen, dass er nachvollziehbar gehandelt hat, d.h., dass er den Umgang mit dem anderen Elternteil aktiv gefördert, dass er negative Äußerungen gegenüber dem Kind und dessen Beeinflussung unterlassen und dass er durch die Anwendung erzieherischer Mittel nachdrücklich auf die Umgangspflicht hingewiesen hat.

>> zum Volltext: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.10.2012 – 6 WF 381/12