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Notwendigkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.

Darum geht es

Für den Betroffenen besteht seit vielen Jahren eine Betreuung. Er leidet u.a. an Schizophrenie und Demenz. Das AG bestellte im August 2005 bis August 2012 eine Betreuerin in den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und allen Vermögensangelegenheiten. Nachdem der Betroffene mehr als 26 Jahre in stationärer Heimunterbringung gelebt hatte, wurde er 2007 in eine eigene Wohnung entlassen. Im Dezember 2009 wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert, nachdem er in seiner Wohnung gestürzt war und in hilfloser Lage aufgefunden worden war.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Krankenhaus und Betreuerin regten eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten an. Das AG hat die Betreuung bis zum 08.02.2017 um diese Aufgabenkreise erweitert. Die vom Betroffenen persönlich dagegen eingelegte Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Ein Verfahrenspfleger ist weder vom AG noch vom LG bestellt worden.
Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Aufhebung der Betreuung, hilfsweise, die Sache zur Bestellung eines Verfahrenspflegers und erneuten Entscheidung an das LG zurückzuverweisen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der BGH hebt die Entscheidung des LG auf und verweist die Sache zurück. Die Auffassung des AG und LG, die Bestellung eines Verfahrenspflegers sei nicht erforderlich gewesen, weil der Betroffene seine Rechte selbst wahrgenommen habe und es sich um eine Erweiterung der Aufgabenkreise gehandelt habe, halte der Überprüfung nicht stand. Die Nichtbestellung des Verfahrenspflegers ist nach Auffassung des BGH nicht ausreichend begründet worden und demnach verfahrensfehlerhaft.

Regelung des § 276 FamFG

Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung i.d.R. erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung des Verfahrenspflegers nur abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Gemäß § 276 Abs. 2. Satz 2 FamFG ist die Nichtbestellung zu begründen.

Umfang der Betreuung als Maßstab für die Bestellung

Im vorliegenden Fall sei die Bestellung eines Verfahrenspflegers i.d.R. erforderlich, da Gegenstand eine umfassende Betreuung i.S.d. § 276 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG sei. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass einzelne Aufgabenkreise wie die Beschränkung des Fernmeldeverkehrs und der Post oder die Sterilisation nicht von der Betreuung umfasst werden. Auch dass sich die Bestellung auf wörtlich alle Angelegenheiten bezieht, sei für die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG nicht erforderlich. Dies gelte schon deswegen, weil für den verfahrensrechtlichen Schutz des Betroffenen nicht darauf abzustellen sei, welche Maßnahme vom Gericht schließlich getroffen wird, sondern auf den Umfang des Verfahrensgegenstands (Fröschle in Prütting/Helms, FamFG, § 276 Rdnr. 37 m.w.N.).

Des Weiteren könne sich eine Betreuung für alle Angelegenheiten auch – insbesondere bei einer sukzessiven Erweiterung – aus einer Zusammenschau mehrerer     gerichtlicher Maßnahmen ergeben. Dass dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich auch einzelne restliche Bereiche verbleiben, entbinde jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenden Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen.

Im konkreten Fall umfasse die Betreuung sämtliche Vermögensangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Wohnungsangelegenheiten.
Soweit seien alle wesentlichen Bereiche angesprochen.

Absehen von der Bestellung

Im Einzelfall könne auch vor diesem Hintergrund von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei sie dann nicht anzuordnen, wenn die Verfahrenspflegerbestellung „einen rein formalen Charakter hätte“ (BT-Drucks. 13/7158, S. 36; vgl. Kayser in Keidel, FGG, 15. Aufl. 2003, § 67 Rdnr. 12). Dass der Ausnahmefall vorliegt, bedürfe einer besonderen Begründung. Der BGH weist des Weiteren darauf hin, dass selbst eine unwesentliche Erweiterung um die Aufenthaltsbestimmung einer besonderen Begründung bedürfe, wenn ein Verfahrenspfleger nicht bestellt wird.

Praxistipp

Bei einer umfassenden Betreuung ist vor der Entscheidung die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Sollte das Gericht davon absehen wollen, bedarf dies einer besonderen Begründung. Fehlt es hieran, so ist nach der Entscheidung des BGH das Rechtsmittel geboten.

BGH, Beschl. v. 04.08.2010 – XII ZB 167/10, DRsp-Nr. 2010/15558