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Namensrecht nach Scheidung und vertragliche Regelung

Vertragliche Vereinbarungen, die bestimmen, dass nach der Scheidung derjenige, dessen Name nicht der Ehename wurde, den Ehenamen abzulegen hat, sind zulässig.

BGH - Urteil vom 06.02.2008 (XII ZR 185/05)

Vereinbaren die Parteien vor Eheschließung, dass derjenige Ehegatte, dessen Name nicht der Ehename wird, im Falle einer Scheidung den Namen wieder abzulegen und seinen Geburtsnamen anzunehmen hat, so ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich zulässig und nicht sittenwidrig.

Die Parteien hatten vor der Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrags geregelt, welcher Name der Ehename wird. Ob eine solche Vereinbarung wirksam ist, einklagbar oder vollstreckbar, ist umstritten. Darauf kommt es aber nicht an, wenn eine der Vereinbarung entsprechende Erklärung vor dem Standesbeamten abgeben wird.

Keinen Einfluss hat dieser (erste mögliche) Teil einer Vereinbarung auf die weitere Vereinbarung – die im Prozess in Streit stand –, durch die sich der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, verpflichtet, den Ehenamen im Falle einer Scheidung wieder abzulegen.

Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit, jedenfalls nicht, wenn die Möglichkeit gemeinsamer Kinder bei Eheschließung zumindest in Betracht gezogen wurde. Ob anderes gilt, wenn die Parteien von der Kinderlosigkeit ausgingen und sie dann doch Eltern wurden, lässt der BGH in seiner Entscheidung offen.

Ebenso wenig ist die Dauer der Ehe (im konkreten Fall waren es 15 Jahre) ein Kriterium, das gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung herangezogen werden kann. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn die Verpflichtung, den Namen wieder aufzugeben, gegen Entgelt vereinbart wird (was im entschiedenen Fall nicht der Fall war).

Vollständig umgesetzt wird die Verpflichtung, den bisherigen Ehenamen abzulegen, nur, indem der bisherige Geburtsname wieder angenommen wird.

Praxistipp:

Wer vor Eheschließung mit der Abfassung eines Ehevertrags befasst ist, sollte mit den Parteien die Frage des Ehenamens besprechen. Ob eine Vereinbarung, welcher Name der Ehename werden soll, rechtlich durchsetzbar geschlossen werden kann, ist weiter offen. Der BGH hat lediglich klargestellt, dass es keinen Schaden anrichtet, wenn eine solche Vereinbarung vor dem Standesbeamten abgegeben wurde.

Wirksam vereinbaren können die Parteien aber jedenfalls, was betreffend den Namen gelten soll, wenn sie sich scheiden lassen. Sie könne bestimmen, dass der angenommene Name wieder abgelegt werden muss. Ist dies dem Ehegatten wichtig, dessen Name der Ehename wird, so ist die vertragliche Regelung erforderlich. Ohne eine solche hat er keine Möglichkeit, später das Ablegen des Namens zu verlangen, kann nicht einmal verlangen, dass der andere bei einer erneuten Eheschließung den mit der Erstehe erheirateten Namen zum Ehenamen auch der zweiten Ehe macht.

Erfolgte die vertragliche Vereinbarung und gibt der Geschiedene den Ehenamen nicht freiwillig auf, so lautet der Klagantrag:

„Die/Der Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem für ihn zuständigen Standesamt seinen Geburtsnamen ... wieder anzunehmen.“