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Maßgeblicher Zeitpunkt bei Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung

Der Nachzugsanspruch der Mutter eines mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebenden Kindes erlischt mit Eintritt von dessen Volljährigkeit. Anders als beim Kindernachzug reicht eine Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit nicht aus.

Darum geht es

Die Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Ihr 1992 geborener Sohn kam im Januar 2009 als Flüchtling nach Deutschland und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin und ihr Ehemann beantragten im Mai 2009 für sich und ihre sechs weiteren Kinder Visa zur Familienzusammenführung. Nur dem Vater wurde im Juli 2010 ein Visum erteilt, von dem er aber keinen Gebrauch machte.

Die auf Erteilung des Visums gerichtete Verpflichtungsklage der Mutter hatte beim Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und begründete dies damit, dass es für den Nachzugsanspruch aus § 36 Abs. 1 AufenthG auf die Minderjährigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags ankomme.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Revision geltend, dass der Nachzugsanspruch der Klägerin mit Eintritt der Volljährigkeit ihres Sohnes erloschen sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss verletze Bundesrecht, da das Berufungsgericht zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Stellung des Visumsantrags der Klägerin abgestellt hat.

Zum Zeitpunkt der der Antragstellung im Mai 2009 habe der Klägerin ein Anspruch zugestanden, denn ihr minderjähriger Sohn war zu jener Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG und es hielt sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet auf. Der Anspruch sei jedoch mit Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes erloschen. Anders als beim Kindernachzug nach § 32 AufenthG reiche die Antragstellung vor Erreichen der Volljährigkeit hier nicht aus, um den Anspruch zu erhalten.

Ein Nachzugsbegehren lasse sich auch nicht auf § 6 Abs. 3 i.V.m.§ 36 Abs. 2 AufenthG stützen.

Weiter zum Volltext: BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 24.12, DRsp-Nr. 2013/17246