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Kosten in Scheidungssachen gemäß § 150 FamFG

Expertenkommentar: Die Kostenvorschrift in § 150 FamFG zu den Scheidungssachen und Folgesachen ist sowohl gegenüber den Allgemeinen Bestimmungen der §§ 80–85 als auch den sonstigen Sonderregelungen eine Spezialnorm.

Nach § 150 Abs. 1 FamFG werden die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache gegeneinander aufgehoben. Die Regelung entspricht damit inhaltlich § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Grundsatz
Bei Beendigung des Ehescheidungsverfahrens durch Abweisung oder Rücknahme des Ehescheidungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten (§ 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Von diesem Grundsatz kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Absatz 4 abgewichen werden. Nehmen beide Ehegatten ihre Ehescheidungsanträge zurück oder erledigt sich das Verfahren in der Hauptsache, sind die Kosten in der Scheidungs- und in den Folgesachen gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG).

Spezialfall
Die Regelung in § 150 Abs. 3 FamFG sieht die spezielle Konstellation vor, dass weitere Beteiligte an einer Folgesache beteiligt sind, die nicht vom Scheidungsverbund gemäß § 140 Abs. 1 abzutrennen ist. Diese  Drittbeteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Ermessensentscheidung
Mit Absatz 4 eröffnet das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit, eine von den Absätzen 1–3 abweichende Ermessensentscheidung zu treffen, wenn anderenfalls die Kostenverteilung unbillig wäre. Ausdrücklich erfasst hiervon ist eine Versöhnung der Ehegatten. Nimmt der Antragsteller aus  diesem Grund den Ehescheidungsantrag zurück, hätte er nach Abs. 2 Satz 1 die Kosten zu tragen, wenn das Familiengericht keine abweichende Ermessensentscheidung trifft.

Praxishinweis:

Der anwaltliche Vertreter sollte deshalb im Antragsrücknahmeschriftsatz die Gründe für die Rücknahme angeben und auf eine Kostenentscheidung nach Absatz 4 hinweisen.
Die Kostenregelung in § 150 FamFG umfasst in Absatz 5 auch die Folgesachen, die vom Verbund abgetrennt wurden. Dabei unterscheidet die Norm zwischen den Folgesachen, für die die Absätze 1–4 ebenfalls gelten, von denen, die als selbständige Folgesachen fortgeführt werden und für die die jeweils maßgebenden Kostenvorschriften gelten.

Weiterführende Informationen in rechtsportal.de/familienrecht:

• Bibliothek, Prüfschemata, Familienrecht per Mausklick, „Kostenentscheidung bei Scheidungsausspruch“