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Kindesunterhalt: Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab 2021

Das OLG Düsseldorf hat die zum 01.01.2021 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Änderungen betreffen insbesondere die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder. Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Die zuletzt vom BGH befürwortete Fortschreibung der Einkommensgruppen konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden.

Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

Das OLG Düsseldorf gibt sie seit dem 01.01.1979 heraus. Ihr Inhalt beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. In dem Pandemiejahr 2020 konnten keine persönlichen Koordinierungstreffen stattfinden, sondern haben sich die Beteiligten ausschließlich digital abgestimmt.

Bedarfssätze

1. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020“ (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 01.01.2021:

–  für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 € (Anhebung um 24 €),
– für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 € ( Anhebung um 27 €),
– für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 € (Anhebung um 31 €).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 €) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen.

Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

2. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

3. Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2020 mit 860 € unverändert.

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2021:

– für ein erstes und zweites Kind 219 €,
– für ein drittes Kind: 225 €,
– ab dem vierten Kind: 250 €.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden.

Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 € für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 01.01.2022 einer Anpassung.

Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500 € (10. Einkommensgruppe, 160 % des Mindestbedarfs).

Der BGH befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen.

Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten.

Nach der Entscheidung des BGH kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.