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Kindergeldanspruch eines ausbildungssuchenden Kindes

Urteilsbesprechung mit Praxishinweis: Auch für ein ausbildungssuchendes (nicht nur arbeitssuchendes) Kind gibt es Kindergeld nur bei wiederholter Meldung bei der Ausbildungsvermittlung.

Die Entscheidung: BFH Urteil vom 19.06.2008 – III R 66/05, DRsp Nr. 2008 / 17427 = FamRZ 2008, 1930

Leitsatz:

Die Meldung eines ausbildungssuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut „ausbildungssuchend“ melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt.

Wichtige Mandanteninformation:

Sämtliche getätigten Bemühungen des ausbildungssuchenden Kindes und des Kindergeldberechtigten sollten gesammelt und der Agentur für Arbeit in regelmäßigen Abständen (zwischen ein und maximal drei Monaten) zur Kenntnis- oder Einsichtnahme übermittelt werden.

Darum geht es:

Der Sohn (A) der Klägerin (geb. Januar 1981) hatte den Abschluss der Berufsschulklasse nicht erreicht und meldete sich im August 2001 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend. Ab Februar 2002 wurde er bei der Ausbildungsvermittlung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt. Im Mai 2002 strich ihn die Ausbildungsvermittlung von der Liste der Bewerber. Im Rahmen einer jährlichen Überprüfung stellte die Familienkasse im Juni 2003 fest, dass A nicht mehr in der Bewerberliste geführt wurde und das gezahlte Kindergeld möglicherweise seit Juni 2002 zu Unrecht gezahlt worden sei. Auf Auforderung legte er zwei Nachweise über erfolglose Eigenbemühungen (Ablehnung aus Juli 2002; Ablehnung aus Januar 2003) vor. Einmalig lies sich A auch bei der Arbeitsvermittlung beraten, jedoch nicht in die Kartei der Bewerber aufnehmen. Sodann hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2002, August bis Dezember 2002 sowie Februar bis Juni 2003 auf und forderte von der Klägerin die Rückzahlung der Leistungen.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden.
Für ein volljähriges Kind, welches das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es mangels eines Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder nicht fortsetzen kann (§ 62 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EstG). In diesem Punkt ist eine Gleichbehandlung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, und Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, beabsichtigt. Denn bei der Beurteilung muss darauf abgestellt werden, dass der Kindergeldberechtigte – in beiden Fällen - Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes tätigt ( BFH Urt. v. 15.07.2003 - VIII R 79/99 ; Urt. v. 07.08.1992 - III R 20/92).

Zwingende Voraussetzung für diese Gleichstellung ist jedoch, dass sich das ausbildungssuchende Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht ( BFH, Urt. v. 15.07.2003 - VIII R 71/99 ). Ein ernsthaftes Bemühen wird jedenfalls bereits in solchen Fällen verneint, in denen das Kind zwar einen bestimmten Ausbildungswunsch hegt, mangels persönlicher Vorgaben jedoch dessen objektive Anforderungen gar nicht erfüllen kann (z.B. keine Vermittelbarkeit bei wahrscheinlich bestehender Schwangerschaft FG München, Urt. v. 20.09.2007 – 5 K 4302/05).

Darüber hinaus ist der Kindergeldberechtigte verpflichtet, das Bemühen um einen Ausbildungsplatz entsprechend nachzuweisen. Pauschale Angaben, wie allgemeine Ausbildungsbereitschaft, ständiges Bemühen um einen Ausbildungsplatz und die Meldung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend, reichen hierfür keinesfalls aus. Die Bereitschaft des Kindes zur Ausbildung und seine Ausbildungswilligkeit müssen vielmehr objektiv belegbar sein. Den Nachweis für die tatsächliche Ausbildungswilligkeit seines Kindes und für dessen Bemühungen, einen entsprechenden Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. § 68 Abs. 1 EstG sieht vor, dass das über 18 Jahre alte Kind dabei mitwirken muss.

Es wird als im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten liegend angesehen, Vorsorge für die Nachweisbarkeit der Ausbildungswilligkeit zu treffen (FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 17.07.2007 – 10 K 10024/05 B). Dies kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass der Kindergeldberechtigte selber Kopien von entsprechenden Unterlagen anfertigt und entweder selbst Eingangsbestätigungen einholt oder sein Kind hierzu veranlasst. Eine Entlastung kann jedenfalls nicht mit der Begründung erfolgen, dass erfolglose Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz nicht vorgelegt werden können, weil die versandten Unterlagen nicht zurückgeschickt wurden (FG Berlin-Brandeburg, Urt. v. 17.07.2007 – 10 K 10024/05 B).

Eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Eintragung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme wird als Nachweis für das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz anerkannt. Nicht ausreichend ist, dass sich das Kind bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um einen Ausbildungsplatz oder eine Bildungsmaßnahme bemüht und informiert hat. Wesentliche Voraussetzung für die erforderliche Bescheinigung ist, dass sich das Kind in die offizielle Kartei hat aufnehmen lassen und somit auch entsprechend „registriert“ wurde. Aufgrund ihrer offiziellen Funktion kommt dieser Registrierung eine erhebliche Indizwirkung zu, jedoch nur für einen begrentzen Zeitraum.

Ferner werden als Nachweis anerkannt:

(siehe hierzu: BFH, Beschl. v. 21.07.2005 – III S 19/04)
•Unterlagen über Bewerbungen an Hochschule oder Zentraler Vergabestelle für Studienplätze (ZVS),
•Suchanzeigen in Zeitungen,
•Bewerbungsschreiben an Ausbildungsstätten bzw. konkrete Ausbildungsstellen,
•Zwischennachrichten oder Ablehnungen von Ausbildungsstellen.

Auch Bewerbungen oder Absagen via E-Mail können zum Nachweis herangezogen werden. Im Einzelfall können auch telefonische Anfragen als Nachweis fungieren, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden etc., mit welchem konkreten Ansprechpartner und zu welchem Zeitpunkt die genannten Gespräche geführt wurden.

Die Wirkung dieser Registrierung bei der Agentur für Arbeit ist nach Ansicht des BFH auf drei Monate beschränkt. Auch wenn § 38 Abs. 3 SGB III eine Einstellung der Ausbildungsvermittlung durch Zeitablauf nicht ausdrücklich vorsieht, folgt der BFH der Vermutung, dass ein Kind an der Vermittlung nicht mehr interessiert sei, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr bei der Agentur für Arbeit gemeldet habe. Eine konkrete Fixierung, in welchen Zeitabständen eine Rücksprache mit der Agentur erfolgen sollte, wird nicht ausgeführt; manche Gerichte fordern eine monatliche Kontaktaufnahme. Diese zeitliche Vorgabe hält der BFH jedoch nicht für geboten.

Liegen bis zum Ablauf von drei Monaten noch keine Rückmeldungen der erfolgten Bewerbungen vor, ist es erforderlich, dass der Bewerber ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Parallelbewerbungen versendet. Von weiteren Bewerbungen kann jedoch dann abgesehen werden, wenn die bereits laufenden, gezielten Bewerbungen nur zu bestimmten Zeitpunkten abgegeben werden können (z.B. Studium oder fixe Einstellungstermine von Firmen). Sobald eine Zusage zu einem bestimmten Ausbildungsplatz vorliegt, sind weitere Bewerbungen entbehrlich, auch wenn der Start der Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Da die Kindergeldfestsetzung für die streitbefangenen Monate aufgehoben wurden, hat die Klägerin das Kindergeld ohne rechtlichen Grund erhalten und muss dieses gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung zurückerstatten.

Praxishinweis:

Sämtliche getätigten Bemühungen des ausbildungssuchenden Kindes und des Kindergeldberechtigten sollten gesammelt und der Agentur für Arbeit in regelmäßigen Abständen zur Kenntnis- oder Einsichtnahme übermittelt werden. Dazu gehören:

•Unterlagen über Bewerbungen an Hochschule oder Zentraler Vergabestelle für Studienplätze,
•Suchanzeigen in Zeitungen,
•Bewerbungsschreiben an Ausbildungsstätten bzw. konkrete Ausbildungsstellen, deren Zwischennachrichten oder Ablehnungen,
•E-Mails (Anfrage, Absage, Zwischenbescheide),
•telefonische Anfragen in Form von Gesprächsnotizen (Firmen, Behörden, Ansprechpartner, Zeitpunkt, evtl. Gesprächsverlauf, zumindest aber Gesprächsergebnis).

Regelmäßig heißt, dass dieser Informationsfluss in einer zeitlichen Abfolge geschehen soll, die zwischen ein und maximal drei Monaten liegt. Da die Registrierung bei der Agentur für Arbeit nur eine Nachweiswirkung für drei Monate entfaltet, sollte der Informationsfluss auf jeden Fall vor diesem automatischen „Verfall“ gewährleistet werden. Da die Verpflichtung, die Ausbildungswilligkeit durch substantiierte Nachweise zu führen, schwerpunktmäßig den Anspruchsberechtigten trifft, sollte sich dieser eine eigene Frist setzen, den Informationsfluss zur Agentur für Arbeit zu pflegen. Er sollte zum einen auf die Unterstützung seines Kindes hinwirken und zum anderen – da er die Persönlichkeit seines Kindes am besten kennt – gegebenenfalls Vorsorgemaßnahmen treffen, um die Nachweise nötigenfalls selber erbringen zu können.

Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, besteht die Gefahr, dass die Behörde dem ausbildungssuchenden Kind unterstellt, die Dienstleistungen der Agentur für Arbeit nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, weil sich die Vermittlungsnotwendigkeit auf einen Ausbildungsplatz oder einen Bildungsmaßnahme zwischenzeitlich erledigt habe. Als entscheidende Konsequenz entfällt dann der Anspruch auf Kindergeld.