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Keine rechtliche Elternschaft bei kommerzieller Leihmutterschaft

Der Elternstatus kann nicht nachträglich zuerkannt werden, wenn mit den Regelungen eines anderen Staates eine Leihmutter eingesetzt wurde, um gezielt das Verbot des nationalen Embryonenschutzrechts zu umgehen. Das hat das OLG Braunschweig entschieden. Ein US-Gericht hatte zuvor ein Ehepaar als Auftraggeber einer Leihmutter als rechtliche Eltern des Kindes anerkannt.

Sachverhalt

Die miteinander verheirateten Antragsteller begehren zu ihrer Elternschaft die Anerkennung der Entscheidung des District Court, State of California/USA. Eine Leihmutter hatte die Kinder – zwei Eizellen einer anonymen Spenderin, befruchtet mit den Samenzellen des Antragstellers zu 1 - 2011 in Colorado Springs geboren. Sie verpflichtete sich unter Verzicht auf sämtliche, die Kinder betreffenden Rechte zur Austragung der Kinder. Die Antragsteller schlossen einen Vertrag mit einer Agentur zur Vermittlung einer Eizellensamenspende und einer Schwangerschaftsausträgerin. Unmittelbar nach der Geburt der Kinder wurden die Antragsteller mit allen Rechten und Pflichten für ehelich geborene Kinder zu deren rechtlichen Eltern bestimmt.

Seit Ende 2011 leben die Kinder mit den Antragstellern in Deutschland; mittlerweile wurde die Antragstellerin zum Vormund bestellt. Ein Abstammungsgutachten der Universitätsklinik Hamburg ermittelt den Antragsteller zu 99,99 % als Vater. Basierend hierauf beantragte der Ehemann der Leihmutter die Feststellung, dass er nicht Vater der Zwillinge sei, diesem Verfahren angeschlossen der Antragsteller die Feststellung seiner Vaterschaft.

Die im hiesigen Verfahren beantragte Anerkennung des amerikanischen Urteils wird zurückgewiesen, ebenso wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Ihre vom amerikanischen Gericht erklärte Stellung als Eltern der Kinder berechtigt diese, im Rahmen des Verfahrens nach § 108 Abs. 2 FamFG die deutsche Anerkennung der ihnen zugesprochen Rechtsstellung im Rahmen des Eltern-Kind-Verhältnisses feststellen zu lassen. Eine Anerkennung ist jedoch gem. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn dies zu einer Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts führt. Das deutsche Recht stellt derzeit für die rechtliche Elternschaft allein auf Abstammung und Adoption ab.

Vereinbarungen, die den Transfer menschlicher Eizellen und die Nutzung einer Frau zum Austragen von menschlichen Embryonen für andere zugrunde legen, sind in Deutschland - geregelt im Embryonenschutzgesetz - verboten. Eine Samenzelle in eine Eizelle zu verbringen, ohne die Schwangerschaft der Frau herbeiführen zu wollen, von der die Eizelle stammt, ist gem. § 1 Abs. 2 ESchG strafbar. Diese Regelung steht jeder Weitergabe von weiblichen Eizellen und somit auch jeder sogenannten Eizellenspende entgegen. Ebenso ist das Austragen eines Kindes für jemand anderen verboten. Strafbar ist bei einer Frau, die bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen, eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder einen menschlichen Embryo in sie einzubringen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG).

Durch den Abschluss der Verträge mit Agentur, Eizellenspenderin und Leihmutter haben die Antragsteller entgegen dieser in Deutschland geltenden Gesetzeslage gehandelt. Ihnen war bereits bei Abschluss der Vereinbarungen die Überschreitung der vom deutschen Gesetzgeber gesetzten Grenzen der medizinisch gegebenen Möglichkeiten der Reproduktion menschlichen Lebens bewusst.

Dieses gezielte Nutzen der Rechtsordnung eines anderen Staates, um unter Umgehung der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzes Rechte an Kindern zu erlangen, steht der nachträglichen Zuerkennung eines dem deutschen Recht entsprechenden Elternstatus entgegen. Auftraggebern dieses sog. Fortpflanzungstourismus ist wegen des damit verbundenen ordre-public-Verstoßes die Anerkennung der Elternschaft grundsätzlich zu versagen.

Missachten Antragsteller von vornherein die Grundlagen der nationalen Gesetzgebung, besteht auch nach der aktuellen Rechtsprechung des EGMR kein Anlass für die nationalen Gerichte, dieses Handeln nachträglich zu legitimieren (vgl. Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 24.01.2017 zu No. 25358/12 Paradiso/Campanelli v. Italien). Weder ein Anspruch auf Elternschaft noch auf Schaffung einer Familie wird hierdurch garantiert.

Folglich bleibt die Regelung hinsichtlich der Elternschaft alleine der Gesetzgebung der Nationalstaaten überlassen. Auch ein Vaterschaftsgutachten mit einem Plausibilitätsgrad von 99,99 % ist - ohne rechtlich wirksame Vertretung der Kinder in Auftrag gegeben - nach Ansicht des Senats im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar. Der davon ausgehende Beweis des ersten Anscheins ist somit erschüttert; eine Anerkennung kann wegen fehlendem Vortrag zur Samenspende und zur In-Vitro-Fertilisation hier nicht erfolgen.

Die Anerkennung der rechtlichen Elternschaft kommt auch aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Anerkennung der auf vertraglicher Grundlage nach ausländischem Recht erworbenen Elternschaft zur Sicherstellung oder Förderung des Heranwachsens der Kinder erforderlich oder auch nur dienlich sein könnte.

Folgerungen aus der Entscheidung

Mit seiner Gesetzgebung hat Deutschland Leihmutterschaft abgelehnt. Dem Schutz der Frauen und der gezeugten Kinder wurde vor Gefahren des kommerziellen Handelns Vorrang eingeräumt. Der Missbilligung der Ersatzmutterschaft lag der Wunsch zugrunde, Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der auf diese Weise entstehenden Kinder und in die Rechte der für die Realisierung der Interessen der Auftraggeber benutzten Frauen zu verhindern. Dabei wird unterstellt, dass eine derartige Dienstleistung nur auf Basis einer finanziellen Notlage oder angespannten Lebenssituation der Leihmutter angeboten wird. Die Anerkennung des ausländischen Urteils kann daher gerade wegen der gezielten Umgehung der nationalen Gesetzgebung nicht erfolgen.

Darüber hinaus ist sie im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. Denn – auch wenn das Kindeswohl nicht grundsätzlich die rechtliche Zuordnung einer Elternschaft gebietet – muss diese zur Sicherstellung oder Förderung des Heranwachsens der Kinder entscheidend oder auch nur dienlich sein. In Betracht kommende Anhaltspunkte müssen offensichtlich sein oder vorgetragen werden. Seit ihrer Geburt leben die Kinder mit den Antragstellern mit Zustimmung des Jugendamtes in einem familiären Verbund. Die Wahrnehmung der rechtlichen Belange ist umfassend möglich. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Sorgerechts bis zur Volljährigkeit der Kinder sind mithin erfüllt.

Praxishinweis

Die in einem ausländischen Urteil erklärte rechtliche Elternschaft kann von deutschen Gerichten nicht anerkannt werden, wenn dies zur Unvereinbarkeit mit deutschem Recht führt. Auch wenn im vorliegenden Fall bei der Sorgerechtsausübung keine Probleme bestehen, ist der Gedanke der rechtlichen Absicherung der Antragsteller aus deren Sicht verständlich. Sofern die genetische Vaterschaft des Antragstellers gem. § 1600 d BGB festgestellt sein sollte, wird zudem auch die Möglichkeit der Annahme der Kinder durch die Antragstellerin gem. § 1741 BGB gegeben sein. Im Rahmen der deutschen Gesetzgebung können die Antragsteller dann ihre rechtliche Stellung als Eltern sicherstellen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.04.2017 - 1 UF 83/13