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Kein Rückführungsanspruch des Vaters bei (konkludenter) Zustimmung zur Ausreise

Ein Kindesvater hat keinen Anspruch auf Rückführung seines Kindes, wenn die Mutter die Ausreise vorher per SMS angekündigt hat und der Vater ihr daraufhin nicht widersprochen hat.

Darum geht es

Ein im Dezember 2010 geborenes Mädchen, das die Mutter im August 2012 von Sizilien nach Deutschland verbracht hat, muss nicht nach den Vorschriften des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980(HKÜ) nach Italien zurückgebracht werden. Das hat der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm am 04.06.2013 unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm entschieden.

Die im Jahre 1987 geborene Kindesmutter mit der italienischen und der deutschen Staatsangehörigkeit siedelte 2008 von Deutschland nach Sizilien über, wo sie den im Jahre 1990 geborenen Kindesvater, einen italienischer Staatsangehörigen, kennenlernte. Im Sommer 2010 bezogen beide eine gemeinsame Wohnung, im Dezember 2010 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Im November 2011 verließ die Kindesmutter mit der fast einjährigen Tochter die Wohnung und zog zu ihrer in der Nähe wohnenden Schwester. Die Tochter wurde weiterhin, zumindest zeitweise während der Arbeitszeiten der Mutter, vom Vater versorgt. Im Juni/Juli 2012 tauschten sich die Eltern über SMS u.a. darüber aus, ob die Kindesmutter mit der Tochter nach Deutschland ziehen sollte. Ende August 2012 reiste die Mutter mit ihrer Tochter nach Deutschland und lebt zurzeit in Herne.

Auf der Grundlage des HKÜ hat der Kindesvater die Rückführung der Tochter nach Italien beantragt und behauptet, die Ausreise im August 2012 sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Sofern er in den Monaten zuvor eine Zustimmung erteilt habe, habe er diese zwischenzeitlich widerrufen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der 11. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat es abgelehnt, die Rückführung des Mädchens nach Italien anzuordnen. Die Rückführung des Kindes nach Italien könne der Kindesvater nicht verlangen, wenn er der Ausreise nach Deutschland zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung, die formlos und auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden könne, habe der Vater erteilt. Das ergebe sich aus dem SMS-Verkehr der Beteiligten. In diesem habe die Kindesmutter ihre Ausreise angekündigt. Mit ihren Mitteilungen habe sich der Vater auseinandergesetzt, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass er mit einer Ausreise seiner Tochter nicht einverstanden sei. Hieraus habe die Mutter auf seine Zustimmung zum Verbringen des Kindes nach Deutschland schließen dürfen. Diese Zustimmung habe der Vater nicht wirksam widerrufen. Davon habe der Senat auszugehen, weil der insoweit beweisbelastete Vater einen Widerruf nicht nachgewiesen habe. Auch ein Widerruf könne bis zur vollzogenen Ausreise formlos und durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. Insoweit fehle es im vorliegenden Fall aber an Umständen, denen die Kindesmutter entnehmen musste, dass der Vater einer Ausreise der Tochter nunmehr widersprechen wolle.

Weiter zum Volltext: OLG Hamm, Beschl. v. 04.06.2013 - 11 UF 95/13, DRsp-Nr. 2013/16261

Lesen Sie hierzu weiter: Antrag auf Kindesrückgabe nach HKÜ