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Gesetzentwurf zur Änderung der Verfahrenskostenhilfe vorgelegt

Die Bundesregierung will die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe effizienter gestalten. Deshalb hat sie einen entsprechenden Gesetzentwurf (17/11472) vorgelegt.

Im Bereich der PKH (VKH) sind drei Gruppen von Maßnahmen vorgesehen:

Änderungen im PKH-Verfahren sollen sicherstellen, dass die Gerichte die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (die Bedürftigkeit) umfassend aufklären, um auf diese Weise ungerechtfertigte Prozesskostenhilfebewilligungen zu vermeiden und der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe entgegenzuwirken.

Durch die Absenkung von Freibeträgen, die Verlängerung der Ratenzahlungshöchstdauer um zwei Jahre und die Neuberechnung der PKH-Raten sollen die Prozesskostenhilfeempfänger in stärkerem Maße als bisher an der Finanzierung der Prozesskosten beteiligt werden.

Die Änderung der Vorschriften zur Anwaltsbeiordnung in Scheidungssachen und im arbeitsgerichtlichen Verfahren sowie die neue Möglichkeit zur Teilaufhebung der PKH-Bewilligung sollen die Ausgaben der Länder für Prozesskostenhilfe reduzieren.

Im Bereich der Beratungshilfe sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

Die Bewilligungsvoraussetzungen sollen konkreter gefasst sowie ein Erinnerungsrecht der Staatskasse eingeführt werden, um ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Beratungshilfe entgegenzuwirken.

Abläufe im Verfahren sollen besser strukturiert werden; insbesondere wird die vorherige Antragstellung zum Regelfall erhoben, um eine höhere Erledigungsquote von Beratungshilfefällen direkt bei den Gerichten zu ermöglichen.

Das Vergütungssystem soll flexibilisiert werden. Die Beratungshilfe soll künftig in allen rechtlichen Angelegenheiten, somit auch den steuerrechtlichen, erteilt werden können; insoweit ist auch vorgesehen, den Kreis der die Beratungshilfe leistenden Personen über die Rechtsanwälte hinaus zu erweitern.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts - BT-Drucks. 17/11472