Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Durchsetzung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell

Im Fall eines Wechselmodells bei der Kinderbetreuung kann die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts auf einen Elternteil gemäß § 1628 BGB vorzugswürdig gegenüber der Einsetzung eines Ergänzungspflegers sein. Ein Vertretungsausschluss setzt einen konkreten Interessengegensatz im Einzelfall voraus. Das hat das OLG Frankfurt am Main entschieden.

Sachverhalt

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern betreuen die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder zu gleichen Teilen. Zwischen ihnen besteht Uneinigkeit, ob die bisherigen Unterhaltszahlungen des Vaters ausreichend sind. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht der Mutter auf ihren Antrag im Wege einer einstweiligen Anordnung die Entscheidung über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Kinder allein übertragen.

Dagegen wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde. Da auch die Mutter zum Barunterhalt herangezogen werden könne, liege eine Interessenkollision vor, die die Einsetzung eines Ergänzungspflegers gebiete.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass der Obhutselternteil auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge befugt ist, das Kind bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil allein zu vertreten.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Fall eines paritätischen Wechselmodells ist aber kein Elternteil befugt, in alleiniger Vertretung des Kindes dessen Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil geltend zu machen, denn in diesem Fall betreuen beide das Kind, und eine alleinige Obhut i.S.d. § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht nicht. In diesem Fall kommt zum einen die Bestellung eines Pflegers für das Kind in Betracht, zum anderen aber auch der Antrag eines Elternteils, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen.

Das OLG hält den Lösungsweg über § 1628 BGB für vorzugswürdig, weil die Entscheidung über das Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens, die dem Verfahren vorausgeht, unabhängig von der Vertretung des Kindes im Verfahren zu beurteilen ist.

Die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den mitsorgeberechtigten Elternteil führt gem. § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB unmittelbar zur Alleinvertretungsbefugnis des anderen Elternteils. Die Einsetzung eines Ergänzungspflegers ließe – sofern ihre Voraussetzungen nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1796 BGB überhaupt erfüllt sind – die Frage des Ob der Einleitung eines Unterhaltsverfahrens noch ungeklärt.

Der in der Literatur vertretenen Ansicht, für die Geltendmachung von Unterhalt für Kinder, die von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Wechselmodell betreut werden, sei zur Vermeidung von Interessenkonflikten immer ein Ergänzungspfleger einzusetzen (Götz, FF 2015, 149 und Seiler, FamRZ 2015, 1850), schließt sich das OLG nicht an.

Zwar ist ein abstrakter Interessengegensatz zwischen dem vertretenden Elternteil und dem Kind nicht von der Hand zu weisen, denn wenn das Kind von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen betreut wird, sind die zu seiner Vertretung bei der Geltendmachung von Unterhalt berechtigten Elternteile immer auch in eigenen Interessen berührt. Das OLG geht aber davon aus, dass ein Vertretungsausschluss nach § 1796 BGB als Eingriff in die elterliche Sorge nicht ohne Weiteres wegen eines abstrakten Interessengegensatzes erfolgen darf, sondern einen im Einzelfall festzustellenden konkreten Interessengegensatz voraussetzt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das OLG weist einen interessanten und durchaus pragmatischen Weg, um die verfahrensrechtlichen Probleme bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt im Fall eines Wechselmodells zu lösen. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 BGB löst zusätzliche Kosten aus, denn dieser kann für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen, § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dagegen ist eine einstweilige Anordnung mit einem Antrag nach § 1628 BGB schnell und relativ kostengünstig durchzusetzen.

Praxishinweis

Das OLG hat des Weiteren bestätigt, dass die Anhörung der betroffenen Kinder gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 FamFG unterbleiben konnte und die Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung getroffen werden durfte (so auch OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2014 – 7 UF 124/14). Die Beschwerde ist gem. § 57 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 58 ff FamFG zulässig, wenn die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge betroffen ist.

OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.10.2016 – 6 UF 242/16