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Die Bewertung von Immobilien im Rahmen des Zugewinnausgleichs

Der Streit um die Bewertung von Immobilien im Rahmen der Scheidungsfolgenregelung befasst deutsche Gerichte bis in die höchsten Rechtsprechungsinstanzen. In diesem Zusammenhang formulierte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2010 einmal mehr ihre Grundsätze.

Darum geht es

Ausgehend von der maßgeblichen Bestimmung des § 287 ZPO, fällt die Immobilienbewertung im Zugewinnausgleich in den Verantwortungsbereich des zuständigen Gerichts. Dem mit der Scheidungsfolgenregelung befassten Richter ist freigestellt, wie er zu einer Bewertung der fraglichen Immobilien gelangt, sofern sein Vorgehen alle Umstände in Betracht zieht und zu einer nachvollziehbaren, realistischen Bewertung gelangt.

Grundsätze für die Bewertung von Immobilien

In der Regel setzt das Gericht einen sachverständigen Gutachter ein, der mittels Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung betroffener Immobilien gelangt. Das Gericht ist hierbei verpflichtet, in seiner Entscheidung genau auszuführen, welche Bewertungsmethoden eingesetzt wurden und wie sie zu ihrem Ergebnis gelangten.

Der für die Scheidungsfolgenregelung relevante Immobilienwert entspricht nicht immer dem tatsächlich realisierbaren Verkaufswert. Werden Immobilien während der Urteilsfindung gering bewertet und ist gleichzeitig eine Verbesserung der Marksituation zu erwarten, wird ihr Wert im Zugewinnausgleich gegebenenfalls über dem gegenwärtigen Marktwert angesetzt, sofern die Immobilienveräußerung ausgeschlossen ist.

Eine derart langfristige Bewertungsperspektive wird vom Gericht nicht eingenommen, wenn die Scheidungsparteien die fraglichen Immobilien verkaufen, um den Zugewinnausgleich durchzuführen. In diesem Fall zählt einzig der tatsächliche Verkaufswert.

Sind Eigentumswohnungen zu bewerten, erfolgt dies anhand der Miete, die sich am lokalen Wohnungsmarkt für ein entsprechendes Mietobjekt im Allgemeinen erzielen lässt. Die tatsächliche Miethöhe ist hingegen für die Bewertung einer Eigentumswohnung nicht relevant.

Werden in den Zugewinnausgleich Immobilien eingebracht, entzündet sich schnell ein Streit um ihren Wert. Den Betroffenen ist angesichts des hohen Streitwertes dringend anzuraten, auf eine professionelle, familienrechtlich erfahrene Rechtsvertretung zu setzen, um ihren Interessen und Bedürfnissen vor Gericht Ausdruck zu verleihen.

BGH, Urt. v. 17.11.2010 - XII ZR 170/09