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Beziehungsende: Ausgleichsansprüche gegen Ex-Partner?

Zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nur in Betracht, soweit Leistungen über das tägliche Zusammenleben hinaus bei einem oder beiden zu bleibenden Vermögenswerten geführt haben. Vor dem OLG Brandenburg ist ein Kläger mit einem solchen Ausgleichssanspruch gescheitert, da er dessen Voraussetzungen nicht beweisen konnte.

Sachverhalt

Die Parteien waren Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und wohnten gemeinsam in einem Haus, dessen Eigentümerin die Beklagte gemeinsam mit ihrem vorherigen Lebenspartner ist. Nach dem Ende der Beziehung begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich finanzieller Leistungen, die er während der Lebensgemeinschaft erbracht hat.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB. Zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht, und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung die Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernder Vermögenswerte geführt haben (BGH, Urt. v. 06.07.2011 – XII ZR 190/08 und Urt. v. 09.07.2008 – XII ZR 179/05).

Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, a.a.O.).

Eine solche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nur bezogen auf solche Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt.

Es besteht auch kein Anspruch nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Ein solcher Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB nicht festzustellen ist.

Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen beim Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen, aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht bessergestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt.

Bei der Abwägung, ob und ggf. in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zudem zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist i.d.R. nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Kläger scheitert in diesem Verfahren mit seiner Forderung über 40.000 € auch deshalb, weil er eine solche Zweckabrede nicht hat beweisen können. Leider werden in der Praxis auch finanzielle Transaktionen größeren Umfangs von unverheirateten Partnern selten schriftlich fixiert, sondern lediglich im Vertrauen auf mündliche Absprachen oder sogar einseitige Zweckvorstellungen vorgenommen. Während Zahlungen i.d.R. durch Bankbelege nachweisbar sind, ergeben sich hinsichtlich der Absprachen im Streitfall i.d.R. Beweisschwierigkeiten.

Praxishinweis

Verheiratete Partner werden durch das Regelwerk des Gesetzes geschützt; dagegen verzichten unverheiratete Partner bewusst auf diesen Schutz. Wer sichergehen will, müsste bei jeder finanziellen Transaktion mit dem anderen eine schriftliche Einzelregelung fixieren – ein Anliegen, das in der Praxis eine Debatte über das gegenseitige Vertrauen auslösen dürfte.

Wer aber auf den gesetzlichen Schutz für verheiratete Partner verzichtet, nimmt dieses Defizit bewusst und willentlich in Kauf. Darauf verweist der BGH regelmäßig (zuletzt Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14). So hat er in einem Unterhaltsfall darauf hingewiesen, dass es den Partnern, die sich bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden haben, unbenommen bleibt, die Ehe zu schließen und damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2016 – 3 U 8/12