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Besonderheiten beim Übergangsrecht des reformierten Versorgungsausgleichs

Der 1. September und damit das Inkrafttreten des FamFG steht jetzt unmittelbar bevor. Zwei Besonderheiten des Übergangsrechts erscheinen deswegen heute noch einmal besonders erwähnenswert.

Besonderheiten sind zum einen zu beachten bei den gemäß § 628 ZPO abgetrennten laufende VA-Verfahren, zum anderen bei Teilentscheidungen.

I. Besonderheiten für gemäß § 628 ZPO abgetrennte laufende VA-Verfahren

Nach Art. 111 FGG-RG i.d.F. vom 17.12.2008 sollten ursprünglich alle Altverfahren nach altem Verfahrensrecht weitergeführt werden.

Dieser Grundsatz wurde mit Art. 22 VAStrRefG vom 03.04.2009 aber für bestimmte Fälle des VA bewusst durchbrochen, weil nur möglichst wenige Fälle des VA (vor allem die im Scheidungsverbund) noch nach altem Recht weiter geführt werden sollen.

Der ursprüngliche Art. 111 FGG-RG ist jetzt Art. 111 Abs. 1 geworden und gilt "nur noch" für alle Übergangsfälle, soweit nicht nach den neuen folgenden Absätzen 2-5 vom 03.04.2009 nunmehr Ausnahmen bestehen.

Art. 111 Abs. 3 regelt Ausnahmen für ausgesetzte und ruhende Verfahren nach deren Wiederaufnahme.

Sofortige Bedeutung in der Nacht zum 01.09.2009 erlangt aber vor allem Art. 111 Abs. 4 FGG-RG , wonach alle bereits (wann und wo auch immer) gemäß § 628 ZPO abgetrennten laufenden VA-Verfahren um 0.00 Uhr sowohl materiellrechtlich (insoweit nach § 48 VersAusglG) als auch verfahrensrechtlich "ins neue Recht rutschen." Diese abgetrennten Verfahren müssen - anders als nach Art. 111 Absatz 3 - nicht ausgesetzt oder ruhend sein, und es ist - anders als nach Art. 111 Abs. 5, der ausdrücklich nur für die erste Instanz gilt - auch unerheblich, ob sie sich in erster, zweiter oder zwischen den Instanzen befinden. Das gilt alles genau so nach § 48 VersAusglG für das materielle Recht.

Das hat demzufolge sogar Bedeutung für die Rechtsmitteleinlegung , um nur ein Beispiel anzuführen! Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss über einen nach § 628 ZPO abgetrennten VA, der am 15.08.2009 zugestellt worden ist, ist bis 31.08.09, 23.59 Uhr, gemäß § 621e ZPO i.V.m. den Berufungsvorschriften der ZPO beim OLG einzulegen, danach, d.h. ab 01.09.2009, 0.00 Uhr, gemäß §§ 58 ff. FamFG, die ab diesem Zeitpunkt für diese Fälle gem. Art. 111 Abs. 4 FGG-RGsofort in Kraft treten, beim Amtsgericht.

Dies gilt aber wiederum nicht für isolierte Verfahren nach § 10a VAHRG oder Rechtsmittel gegen Scheidungsverbundurteile , auch wenn nur der VA angefochten wird, denn insoweit liegen keine gemäß § 628 ZPO abgetrennten Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 4 FGG-RG vor. Solche Verfahren können aber evtl. später nach Art. 111 Abs. 3 FGG-RG einmal ins neue Recht rutschen, falls sie geruht haben oder ausgesetzt sind (z. B. wegen der VBL-Problematik) und dereinst wieder aufgenommen werden.

II. Problematik: Teilentscheidungen

Der beschriebene Übergang ins neue Recht, sei es nach Art. 111 FGG-RG Abs. 3 oder 4 oder am 01.09. nächsten Jahres nach Abs. 5 (für das materielle Recht genau entsprechend nach § 48 VersAusglG) bringt noch ein besonderes Problem mit sich,

•wenn entweder Teilentscheidungen getroffen worden sind, die der BGH in bestimmten Fällen sogar ausdrücklich befürwortet hat (BGH FamRZ 2009, 950 ff. in einem Fall wegen notwendiger Aussetzung auf Grund der VBL-Problematik)
•oder sich ein Rechtsmittel nur gegen einen abtrennbaren Teil einer Entscheidung richtet, die noch nach altem Recht ergangen ist.

Nach der Wiederaufnahme des ausgesetzten Verfahrens oder bei einem laufenden abgetrennten Verfahren, in dem früher eine Teilentscheidung nach altem Recht ergangen ist, muss die Schlussentscheidung nun nach neuem Recht getroffen werden. Das führt allerdings zu einer - wie § 51 VersAusglG klar zeigt - keinesfalls gewollten Vermischung eines Ausgleichs nach altem und neuem Recht.

Es fragt sich, ob hier nicht § 51 VersAusglG, der eigentlich nur für Abänderungsverfahren zum Übergang alter Entscheidungen ins neue Recht gedacht war, entsprechend angewendet werden muss und im Schlussentscheid der (bereits rechtskräftige) Teilentscheid bzw. im Rechtsmittelverfahren auch ein nicht angefochtener Teil einer Gesamtentscheidung nach altem Recht nun dennoch im Wege der Totalrevision entsprechend § 51 VersAusglG mit "kassiert" und insgesamt ins neue Recht überführt werden muss. Das wird sicher bald (auch vom BGH) zu entscheiden sein.