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Befugnis zur dringenden Empfehlung für Mund-Nasen-Schutz im Unterricht?

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einer Schule in einem Eilverfahren die Befugnis abgesprochen, eine dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Unterricht auszusprechen. Dies gilt nach dem Gericht obwohl die Schule verpflichtet ist, einen Hygieneplan aufzustellen. Die Richter sahen aber keine Rechtsgrundlage für eine derartige „dringende Empfehlung“ durch die Schule.

Darum geht es

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden wandte sich ein Schüler gegen die von seiner Schule ausgesprochene dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht.

Er wandte sich außerdem gegen die in dem schulischen Hygieneplan enthaltene Empfehlung zur Installation der Corona-Warn-App und gegen die Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab dem Eilantrag insoweit statt, als der Schüler die Feststellung der Unzulässigkeit der dringenden Empfehlung der Schule zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht begehrt hat. Im Übrigen lehnte das Gericht den Eilantrag ab.

Zwar sei die Schule aufgrund der Regelungen zum Infektionsschutzgesetz verpflichtet, einen eigenen Hygieneplan aufzustellen und darin innerschulische Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen.

Für die dringende Empfehlung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auch im Unterricht gäbe es allerdings keine Rechtsgrundlage. Die dringende Empfehlung der Schule gehe hier über eine einfache Bitte oder Empfehlung hinaus.

Denn es würde eine Form von Zwang ausgeübt, die dazu führe, dass im Falle einer Abweichung mit „Sanktionen“ oder gar diskriminierendem Verhalten durch den Lehrkörper mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei.

Die Schule habe insbesondere missachtet, dass nach der aktuellen Verordnung ein Mund-Nasen-Schutz im Unterricht gerade nicht zwingend zu tragen sei.

Der Präsenzunterricht im Klassen- oder Kursverband würde von einer für das übrige Schulgelände geltenden Maskenpflicht durch den Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeklammert werden. Das Tragen von Masken im Unterricht habe damit eine Ausnahme zu sein und nicht der Regelfall. Der einzelnen Schule stünde die Kompetenz zur Abweichung hiervon nicht zu.

Soweit sich der Schüler gegen eine vermeintlich verpflichtende Installation der Corona-Warn-App durch alle Schülerinnen und Schüler gewandt habe, sei der Antrag bereits deshalb abzulehnen, weil es sich im Hygieneplan lediglich um eine Empfehlung und nicht um eine Verpflichtung gerade der Schülerinnen und Schüler handele.

Hinsichtlich der Dokumentations- und Meldepflicht für externe Besucher war der Antrag nach Auffassung der Kammer bereits deshalb abzulehnen, weil der Schüler durch diese Regelung ersichtlich nicht in eigenen Rechten betroffen sein konnte.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde erheben, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgericht Wiesbaden, Beschl. v. 24.08.2020 - 6 L 938/20.WI