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Ausstattung des Kindes mit Kleidern und Sportgeräten

Die Pflicht zur Ausstattung des Kindes mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung obliegt bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells dem betreuenden Elternteil. Spezifisches, besonders teures oder umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät kann im Einzelfall von der Ausstattungspflicht im Rahmen des Umgangs ausgenommen sein. Das hat das Kammergericht entschieden.

Sachverhalt

Die geschiedenen Eltern üben die elterliche Sorge für ihre beiden aus der Ehe hervorgegangenen, bei der Mutter lebenden Kinder gemeinsam aus. Das Elternverhältnis ist aufgrund wechselseitiger zivil- und strafrechtlicher Verfahren sehr angespannt.

Konkrete vom Familiengericht gebilligte Umgangsvereinbarungen – zuletzt mit Ordnungsgeldandrohung – regeln die Ausgestaltung des Umgangs. Schwerpunkt dieses Streits ist die jeweils in der Arztpraxis des Vaters abzuliefernde, aus sechs Rücksäcken bestehende Tennisausrüstung, jahreszeitliche Kleidung inklusive Schuhwerk sowie pro Quartal eine Tasche mit Wechselkleidung. Da die Mutter die Sachen nicht wie vereinbart lieferte, wurde auf Antrag des Vaters Ordnungsgeld verhängt.

Die Mutter beantragte die Aufhebung der Umgangsvereinbarung, in der die zu übergebenden Sachen konkretisiert wurden. Gegen die im Abänderungsverfahren erfolgte Entscheidung, lediglich die Sportausstattung ersatzlos zu streichen, legte die Mutter Beschwerde ein. Diese ist unbegründet.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Mutter hat die erforderlichen Sachen nicht abgeliefert und damit schuldhaft gegen die von ihr übernommene Verpflichtung verstoßen. Ein einseitiges Lossagen von dieser Umgangsverpflichtung ist nicht möglich. Vielmehr bedarf es bei fehlendem Einvernehmen eines Abänderungsverfahrens bis zu dessen gerichtlicher Entscheidung, dass die ursprüngliche Umgangsvereinbarung wirksam bleibt.

Für ihren Aufenthalt beim Vater benötigen die Kinder mehrere Sätze an Wechselwäsche und quartalsweise jahreszeitlicher Wäsche, was bereits ein Dreivierteljahr erfolgreich praktiziert wurde. Gründe, die gegen eine Fortsetzung sprechen, sind nicht ersichtlich. Die Sportausstattung ist hingegen von erheblichem Umfang und soll grundsätzlich abgeliefert werden, unerheblich ob tatsächlich ein Spieleinsatz erfolgt oder nicht.

Die Wechselbekleidung wird kontinuierlich benötigt. Vom Vater ist nicht zu erwarten, dass er für die Kinder einen kompletten Bekleidungssatz für alle Jahreszeiten bereithält und diesen regelmäßig ergänzt. Aufgrund des Alters ändern sich die Kleidergrößen der Kinder regelmäßig. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Kinder auch im Haushalt des Vaters diejenige Kleidung tragen möchten, die sie auch im Haushalt der Mutter gerne anziehen.

Die Ansicht der Mutter, die Ausstattung der Kinder beim Umgang mit Wechselbekleidung sei mindestens dann Aufgabe des Umgangsberechtigten, wenn keine beengten Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorlägen, ist nicht korrekt.

Tatsächlich entspricht es ganz allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. AG Monschau, Beschl. v. 31.03.2003 - 6 F 107/02) und Literatur (vgl. MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36; Erman/Döll, BGB [14. Aufl. 2014], § 1684 Rn. 27; Heilmann/Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [1. Aufl. 2015], § 1684 BGB Rn. 55; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 2 Rn. 92; Palandt/Götz, BGB [76. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 5), dass aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB dem betreuenden Elternteil die Verpflichtung erwächst, das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten.

Zwar kann der Umgangsberechtigte seinerseits aufgrund der auch ihn treffenden Wohlverhaltenspflicht gehalten sein, für das Kind Ersatzkleidung bereitzuhalten. Wird jedoch ein erweiterter Umgang praktiziert, sind an den umgangsberechtigten Elternteil in entsprechendem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen. Dennoch obliegt es dem betreuenden Elternteil bis zur Grenze eines paritätischen Wechselmodells, in dem beide für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 01.02.2017, XII ZB 601/15; BGH, Beschl. v. 11.01.2017, XII ZB 565/15), das Kind zum Umgang mit Kleidung und Wechselwäsche auszustatten. Denn die Bekleidung des Kindes ist ein Bestandteil seines Unterhaltsanspruchs.

Nach Trennung der Eltern spaltet sich der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes in einen Bar- und einen Betreuungsunterhaltsanspruch auf (§ 1606 Abs. 3 S.2 BGB ). Vom Fall des paritätischen Wechselmodells abgesehen, wird im Regelfall der Pflege- und Erziehungsanteil des kindlichen Elementarbedarfs vom betreuenden Elternteil gedeckt, wohingegen der andere Elternteil den Barbedarf im Elementarbedarf durch Unterhaltszahlung erfüllt (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 165, 215).

Da diese Zahlungen gerade auch dazu bestimmt sind, um für das Kind Bekleidung etc. anzuschaffen, würde dem barunterhaltspflichtigen umgangsberechtigten Elternteil ein nicht gerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt, wenn er zusätzlich zum Barunterhalt noch das Kind beim Umgang mit dem Nötigsten ausstatten müsste (vgl. AG Monschau, Beschl. v. 31.03.2003, 6 F 107/02). Vor diesem Hintergrund muss der Vater seine beiden Söhne nicht mit der erforderlichen Kleidung beim Umgang ausstatten.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der betreuende Elternteil muss unter Verwendung der Unterhaltszahlungen die Kinder auch mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung ausstatten, § 1684 Abs. 2 BGB. Selbst gesunde Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Umgangsberechtigten verpflichten diesen nicht, die Kinder mit Wechselbekleidung für den Umgang ausstatten. Nicht ausgeschlossen ist jedoch das Beisteuern des ein oder anderen Stücks durch den Vater (so zutreffend MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36).

Praxishinweis

Spezifisches, besonders teures oder umfangreiches Sport-oder Freizeitgerät kann im Einzelfall von der Ausstattungspflicht bzw. Übergabepflicht im Rahmen des Umgangs ausgenommen sein. Zum einen ist das der Fall, wenn die Kinder diese Sachen beim Umgang nicht tagtäglich benötigen. Zum anderen kann es ausgenommen sein, wenn dem umgangsberechtigten Elternteil aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse das Vorhalten dieser Gegenstände zugemutet werden kann.

KG, Beschl. v. 03.03.2017 - 13 WF 39/17