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Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB

Entscheidungsbesprechung mit Praxishinweis: Aufgabe der Härteklausel des § 1587c BGB ist es, in Einzelfällen grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu vermeiden.

OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.09.2008 (10 UF 155/07)

Die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, wenn er nur zu einer unausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten beiträgt, die als ungerecht empfunden wird. Erforderlich ist vielmehr, dass ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen auftritt.

Darum geht es:

Die Antragstellerin war berufstätig und bestritt mit ihren Einkünften zumindest weit überwiegend die Kosten der täglichen Lebensführung. Zudem stellte sie die Finanzierung des gemeinsamen Hauses sicher. Der Antragsgegner war ebenfalls berufstätig, erwarb jedoch nur in geringem Maße Versorgungsanwartschaften. Seine Einkünfte verwendete er, um Fahrzeuge und ein Boot zu kaufen. Zudem bildete er Vermögen in Form von Sparvermögen.
Das Oberlandesgericht versagte dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich auszuschließen, den Erfolg.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 1587c BGB nicht erfüllt sind.
Ein Ausschluss nach § 1587c Nr. 3 BGB setze eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, voraus. Eine grobe Pflichtverletzung könne aber in der von der Antragstellerin dargestellten Aufteilung der wirtschaftlichen Lasten der Familie nicht gesehen werden. Denn durch den Kauf der Fahrzeuge und des Boots sind die Parteien weder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten noch hat die Antragstellerin etwa überobligationsmäßig gearbeitet, um das Familieneinkommen sicherzustellen.
Auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Antragsgegner habe keine Vorsorge für sein Alter getroffen, vermag nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 1 BGB zu begründen. Denn schon im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Hausgrundstück zusammen mit dem Antragsgegner erworben hat, ist davon auszugehen, dass sie die Gestaltung der ehelichen Verhältnisse mitzuverantworten hat, weshalb dem Antragsgegner kein illoyales und grob leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, das Voraussetzung eines Ausschlusses ist.

Hätte der Mann keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so hätte ihm möglicherweise ein Vorwurf gemacht werden können. Vom Erwerb der Fahrzeuge und des Boots habe die Frau aber auch durch die Möglichkeit der tatsächlichen Nutzung profitiert, wie sich dadurch zeige, dass sie selber auch den Bootsführerschein besaß. So mag das Verhalten des Manns möglicherweise moralisch vorwerfbar sein, nach der Entscheidung des OLG handelt es sich jedoch nicht um eine gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen.

Praxishinweis:

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587c BGB erfolgt in der Praxis nur selten. Es ist verständlich, dass sich der Ehegatte benachteiligt fühlt, der in der gemeinsamen Zeit den laufenden Bedarf und darüber hinaus auch in erheblichem weiteren Maße Kosten bestritten hat, während der andere sich mehr oder weniger als solche zu bezeichnende Luxusgüter anschaffte oder ganz einfach Sparvermögen bildete. Der Eindruck verstärkt sich, wenn dann nach Trennung auch noch der Versorgungsausgleich zum Nachteil des bisher überwiegend Zahlenden ausfallen soll. Das hilft aber nichts: Es muss deutlich mehr dazukommen, um tatsächlich eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall erreichen zu können, nach der die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig im Rahmen der Scheidung verteilt werden.

Weiterführende Informationen in rechtsportal.de:

    * Bibliothek, Prüfschemata, Familienrecht per Mausklick, „Allgemeine Voraussetzungen von § 1587c BGB“
    * Bibliothek, Prüfschemata, "Grobe Unbilligkeit (§ 1587c Nr. 1 BGB) Fallgruppen-Übersicht“
    * Bibliothek, Prüfschemta, „Ist der VA auszuschließen wegen Arglist (§ 1587c Nr. 2 BGB)?“