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Anspruch auf weiteres Abstammungsgutachten?

Der Anspruch aus § 1598a BGB setzt nach dem BGH voraus, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. Nur ausnahmsweise besteht ein Bedürfnis nach einer erneuten Klärung. Dies ist etwa bei vorhergehenden Fehlern möglich. Auch der Wahrscheinlichkeitsgrad des Ergebnisses bzw. der wissenschaftliche Stand der Untersuchung spielt eine Rolle.

Sachverhalt

Der Antragsteller macht gegen seinen Sohn und dessen Mutter einen Anspruch auf Klärung der leiblichen Abstammung nach § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB geltend. Das Amtsgericht hatte mit seit Januar 1986 rechtskräftigem Urteil die Vaterschaft des Antragstellers für den im Oktober 1984 geborenen Sohn festgestellt. Dabei hatte es sich auf ein Blutgruppen- und ein Blutgruppenergänzungsgutachten unter Einbeziehung des HLA-Systems mit einer Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % („Vaterschaft praktisch erwiesen“) und auf die uneidliche Aussage der Mutter gestützt.

Weil er bereits im Jahr 1965 eine Hodensackprellung erlitten habe und weil aus seinen langjährigen Beziehungen keine Kinder hervorgegangen seien, habe der Antragsteller Zweifel an seiner Vaterschaft. Außerdem habe die Mutter „freundschaftlichen“ Kontakt mit anderen Männern gehabt. Daher hat er beantragt, für seinen Sohn und dessen Mutter die Einwilligung in die Entnahme einer genetischen Probe zu ersetzen und die Duldung zur Probeentnahme anzuordnen.

Das Amtsgericht hat erfolglos versucht, die Akte des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens beizuziehen, und dem Begehren des Antragstellers stattgegeben, weil sich der seinerzeitige Verfahrensgang nicht nachvollziehen lasse. Auf die Beschwerde von Mutter und Sohn hat das OLG – nach Vorlage der aufgefundenen Verfahrensakte in vollständiger Kopie – die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er das Ziel der Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses verfolgt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht ist nach dem erstinstanzlichen Sachstand vertretbar davon ausgegangen, dass der Antragsteller ein Interesse an der Gewissheit über seine Vaterschaft haben könnte. Aufgrund der Nachermittlungen im Beschwerdeverfahren ist davon jedoch nicht mehr auszugehen. Es wurden bereits zwei Blutgruppengutachten eingeholt, deren Ergebnisse eindeutig den Antragsteller als Vater ausweisen.

Zwar setzt § 1598a BGB lediglich voraus, dass eine rechtliche Vaterschaft besteht, eine vorangegangene Aufforderung zur Mitwirkung erfolglos bleibt und das Wohl eines minderjährigen Kindes nicht entgegensteht. Ist im Rahmen eines früheren Abstammungsverfahrens nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens die Vaterschaft des rechtlichen Vaters bereits bestätigt worden, kann aber ein Rechtsmissbrauch vorliegen.

Das ist hier eindeutig der Fall. Die Blutgruppengutachten weisen keine Fehler auf; der Antragsteller beruft sich auch nicht auf solche. Aus seinem Vortrag ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Unfruchtbarkeit, sodass keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Blutgruppengutachten bestehen. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, weil seine leibliche Vaterschaft für seinen Sohn bereits geklärt ist.

Vater, Mutter und Kind können zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes gem. § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB voneinander verlangen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Das Familiengericht hat dann auf Antrag eines Klärungsberechtigten gem. § 1598a Abs. 2 BGB eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

Laut einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung bestehen für den Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB über das darin bezeichnete Verwandtschaftsverhältnis hinaus keine weiteren Voraussetzungen. Begrenzt werde der Anspruch – abgesehen von den in § 1598a Abs. 3 BGB genannten Gründen des Kindeswohls bei minderjährigen Kindern – lediglich durch § 242 BGB bei Rechtsmissbrauch. Ein derartiger Rechtsmissbrauch soll etwa in Betracht kommen, wenn in einem vorangegangenen Abstammungsverfahren bereits ein Abstammungsgutachten nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und mit eindeutigem Ergebnis erstattet wurde.

Vertreten wird allerdings auch, der Anspruch selbst könne nur insoweit bestehen, als dies erforderlich sei, um die Kenntnis der leiblichen Abstammung zu ermöglichen. Sei diese bereits hinreichend sicher vorhanden, sei der Anspruch gerade nicht erforderlich und § 1598a BGB in seinem Anwendungsbereich daher entsprechend teleologisch zu reduzieren.

Die zuletzt genannte Auffassung trifft insoweit zu, als der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB voraussetzt, dass die leibliche Abstammung des Kindes nicht bereits durch ein Abstammungsgutachten geklärt ist. Der Wortlaut der Vorschrift begrenzt den Anspruch „zur Klärung der leiblichen Abstammung“. Die Regelung des § 1598a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz BGB erschöpft sich nicht darin, als Tatbestandsvoraussetzung für die in § 1598a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB genannte Rechtsfolge einzelne Verwandtschaftsbeziehungen zwischen dem Anspruchsberechtigten und den Anspruchsverpflichteten aufzulisten, sondern stellt diesen eine ausdrückliche Zweckbestimmung voran. Der „zur Klärung“ eingeräumte Anspruch kann nicht bestehen, wenn eine Klärung bereits erfolgt ist.

Mit dem Begriff der Klärung gem. § 1598a BGB ist nach dem Gesetzeswortlaut allein eine Begutachtung der Abstammung des Kindes mit naturwissenschaftlichen Methoden gemeint. Wurde eine solche aber bereits durchgeführt, schließt dies i.d.R. eine erneute sachverständige Abstammungsuntersuchung mangels Klärungsbedürfnisses aus. Der BGH konkretisiert dies mithilfe der Gesetzgebungsgeschichte der Einfügung des § 1598a ins BGB durch das „Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren“ vom 26.03.2008 mit Wirkung vom 01.04.2008 und mithilfe des gesetzessystematischen Zusammenhangs.

Somit bedarf es nach bereits erfolgter naturwissenschaftlicher Klärung der von der Vorschrift bezweckten Klärungsmöglichkeit nicht mehr. Denn dann besteht die Schutzlücke für den rechtlichen Vater, die der Gesetzgeber mit der Vorschrift schließen wollte, nicht. Hinzu kommt, dass § 1598a BGB die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten, insbesondere das Recht auf Kenntnis der Abstammung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in einen angemessenen Ausgleich bringen soll (BT-Drucks. 16/6561, S. 12). Der mit der Probeentnahme verbundene Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung desjenigen, der mit der Probe seine genetische Codierung zum Zweck der Untersuchung preisgibt, wird durch das Recht auf Kenntnis der Abstammung desjenigen gerechtfertigt, der die Probe und die Untersuchung verlangt.

Diese Rechtfertigung fehlt, wenn bereits eine naturwissenschaftlich gesicherte Kenntnis aufgrund einer durchgeführten – rechtlich verwertbaren – Abstammungsbegutachtung vorliegt. Eine Klärung der Abstammung, wie sie § 1598a BGB statusneutral ermöglichen will, ist i.d.R. dann erfolgt, wenn bereits – etwa in einem Verfahren über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses oder auch als Folge des Anspruchs aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB – ein Abstammungsgutachten eingeholt wurde.

Nur ausnahmsweise können auch dann ein – in die Vortragslast des Anspruchsinhabers fallendes – Bedürfnis nach (weiterer) Klärung und damit ein Anspruch gem. § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB bestehen.

Ein solches Bedürfnis kann sich zum einen daraus ergeben, dass die bereits durchgeführte Begutachtung fehlerhaft und das vorliegende Abstammungsgutachten daher nicht geeignet ist, dem Anspruchsinhaber eine ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit Kenntnis der Abstammung zu verschaffen. Zum anderen kann es an einer Klärung i.S.d. § 1598a Abs. 1 BGB fehlen, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem bereits erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe („Vaterschaft praktisch erwiesen“) führen würde.

Mit Blick auf das im Jahr 1985 eingeholte Abstammungsgutachten nebst Ergänzungsgutachten ist die Vaterschaft des Antragstellers für seinen Sohn im vorgenannten Sinn geklärt. Dass die damalige Begutachtung fehlerhaft gewesen wäre, macht weder der Antragsteller geltend, noch ist dies anderweitig ersichtlich. Dabei wurde eine biostatistische Vaterschaftswahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % ermittelt.

Dieser Wert würde auch nach der aktuellen „Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) für die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung und an die Qualifikation von ärztlichen und nichtärztlichen Sachverständigen gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 2b GenDG“ vom 17.07.2012 (Bundesgesundheitsblatt 2013, 169) zu dem die größtmögliche biostatistische Sicherheit repräsentierenden sachverständigen Prädikat „Verwandtschaftshypothese praktisch erwiesen“ führen, das nach Punkt 9.5 der Richtlinie einem W-Wert von größer oder gleich 99,9 % entspricht. Mangels noch zu klärender Abstammung des Sohnes vom Antragsteller steht diesem mithin der Anspruch aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu, sodass eine Anordnung nach § 1598a Abs. 2 BGB ausscheidet.

Folgerungen aus der Entscheidung

Ist bereits eine Klärung der Abstammung mit naturwissenschaftlichen Methoden erfolgt, schließt dies i.d.R. eine weitere sachverständige Abstammungsuntersuchung mangels Klärungsbedürfnisses aus. Damit entfällt die Rechtfertigung des mit der Probeentnahme verbundenen Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung desjenigen, der mit der Probe seine genetische Codierung zum Zweck der Untersuchung preisgibt. Der BGH bekräftigt mit diesem Beschluss, dass bei einer bereits festgestellten Vaterschaft nur in sehr seltenen Fällen ein weiter gehender Klärungsbedarf für die leibliche Abstammung aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 BGB zuzuerkennen ist.

Dem Vater ist ein solches Bedürfnis zuzugestehen, wenn die bereits durchgeführte Begutachtung fehlerhaft und das vorliegende Abstammungsgutachten daher nicht geeignet ist, ihm eine ausreichend sichere naturwissenschaftliche Gewissheit und damit Kenntnis der Abstammung zu verschaffen. Außerdem kann es an einer Klärung i.S.d. § 1598a Abs. 1 BGB fehlen, wenn das frühere Gutachten lediglich zu einem Grad der Gewissheit geführt hat, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der in dem bereits erstellten Gutachten ermittelte Wahrscheinlichkeitsgrad nach wie vor zur höchstmöglichen Wahrscheinlichkeitsstufe („Vaterschaft praktisch erwiesen“) führen würde.

Praxishinweis

Liegt bereits ein aussagekräftiges Abstammungsgutachten vor, das die Vaterschaft als „praktisch erwiesen“ festgestellt hat, scheidet eine erneute sachverständige Abstammungsuntersuchung mangels Klärungsbedürfnisses i.d.R. aus. Wenn es sich dabei bereits um die höchstmögliche Wahrscheinlichkeitsstufe handelt, kommt ein Anspruch auf ein erneutes genetisches Abstammungsgutachten nur dann in Betracht, wenn das bereits vorliegende Gutachten Fehler aufweist.

BGH, Beschl. v. 30.11.2016 – XII ZB 173/16