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Abänderungsklage oder Vollstreckungsgegenklage?

Immer mal wieder taucht sie auf, die Frage nach der richtigen Klageart. Jüngst hatte sie das OLG Brandenburg zu beantworten: Ist bei Wegfall der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers eine Abänderungsklage oder eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben?

In seiner Beschluss vom 16.08.2007 (10 WF 202/07) weist das OLG Brandenburg darauf hin, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels wegen Vorliegens rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen (beispielsweise der Einwand der Erfüllung, Verjährung oder Verwirkung) gegen den titulierten Anspruch gerichtet sein kann und die Abänderungsklage grundsätzlich ausschließt (vgl. BGH, NJW 2005, 2313). Wenn also ein Unterhaltsanspruch wegen Wegfall der Bedürftigkeit (z. B. durch Bezug von Einkommen oder Bafög-Leistungen) entfällt betrifft dies einen anspruchsbegründenden Umstand, so dass nicht mit der Vollstreckungsabwehrklage, sondern nur mit der Abänderungsklage vorgegangen werden kann.

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Zu begrüßen ist insbesondere, dass dadurch einmal mehr ein in der Praxis regelmäßig auftauchendes Problem zutreffend gelöst wird.