Mietrecht

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G. Lexikon der BGH-Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen-AGB

§ 18 Schönheitsreparaturen

Auszug aus dem Dokument:

§ 5 Nr. 2 „Dem Mieter ist im Übrigen der Zustand der Mieträume bekannt, er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch als tauglich an. Er verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben.“
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