Die Beschreibung des Sachverhalts und der rechtlichen Einordnung, ggf. ergänzt durch die betreffende Gerichtsentscheidung, kann durchaus ein Mehrwert für die Anwalts-Homepage sein.
Es dürfte klar sein, dass solche Beschreibungen jedenfalls nicht unter Nennung der vollständigen Namen der Beteiligten Verwendung finden dürfen. Nach Auffassung des AnwG Köln in seinem Beschluss vom 20.05.2009 ― 10 EV 330/07 stellt die Veröffentlichung von anonymisierten Sachverhalten keinen Verstoß gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der betreffende Sachverhalt keinen Bezug auf konkrete Personen zulässt und zudem das Anforderungsprofil der Veröffentlichungsrichtlinie des NRW-Justizministeriums gewahrt ist.
Dabei gilt allerdings zu beachten, dass es u.U. nicht ausreicht, lediglich die Namen der Beteiligten unkenntlich zu machen. Eine Identifizierung dieser Personen kann auch dann aus den zeitlichen, örtlichen und / oder inhaltlichen Umständen möglich sein. Daher sind ggf. entsprechende Kürzungen vorzunehmen bzw. lediglich Auszüge zu veröffentlichen.
Lesen Sie dazu auch den Beitrag von Rechtsanwalt Rohrlich zum Thema "Online-Veröffentlichung von Schriftsätzen" vom 17.11.2009 (Rubrik Kanzleimarketing)




