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Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe (02.02.2010)
|02 FEB 2010
Richter am AG Stefan Knoche, Büdingen - Urteilsbesprechung vom 02.02.2010
Der Bedarf des geschiedenen Ehegatten ist bei Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten zur gleichmäßigen Aufteilung des Einkommens der Beteiligten nach der sogenannten Drittelmethode zu bemessen. Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung dabei nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf seinen hypothetischen Unterhaltsanspruch im Fall einer Scheidung. Im Falle eines hypothetischen Unterhaltsanspruchs wegen Kinderbetreuung haben elternbezogene Gründe nach § 1570 Abs. 2 BGB grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
BGH, Urt. v. 18.11.2009 — XII ZR 65/09
Darum geht es
Die Parteien wurden nach 28 Jahren Ehe am 21.10.2003 rechtskräftig geschieden.
Die Beklagte arbeitete bis 1978 als Hilfsarbeiterin, danach war sie während des ehelichen Zusammenlebens nicht erwerbstätig. Seit der Trennung arbeitet sie als Reinigungskraft in Teilzeit.
Der Kläger arbeitet bis heute als Chemieingenieur. 2004 heiratete er erneut. Aus dieser Ehe ist im Februar 2005 ein Sohn hervorgegangen. Außerdem adoptierte der Kläger 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist.
In einem Prozessvergleich vom 12.04.2005 einigten sich die Parteien auf einen nachehelichen Unterhalt der Beklagten ab Januar 2005 in Höhe von 618 € monatlich. 2007 begehrte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts. Durch Urteil vom 21.08.2007 reduzierte das Familiengericht den Unterhalt ab Januar 2008 auf monatlich 607 €.
Aufgrund der zum 01.01.2008 geänderten Rechtslage begehrte der Kläger erneut eine Herabsetzung und außerdem eine zeitliche Befristung des Unterhalts. Das Familiengericht hat den Unterhalt ab 16.04.2008 auf monatlich 290 € reduziert und eine Befristung abgelehnt. Die Berufung des Klägers, mit der er eine weitere Herabsetzung auf 214 € sowie eine Befristung des Unterhalts bis zum 30.06.2009 verfolgte, wurde zurückgewiesen.
Bei der Bedarfsberechnung legte das Oberlandesgericht auf Seiten der Beklagten ein Einkommen aus einer ihr zumutbaren Vollerwerbstätigkeit und auf Seiten der jetzigen Ehefrau des Klägers ein Einkommen aus einer ihr zumutbaren Teilzeiterwerbstätigkeit zu Grunde. Auch die vom Kläger eingelegte Revision blieb erfolglos.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Sowohl die geänderte Rangfolge durch das Unterhaltsänderungsgesetz vom 21.12.2007 und auch die geänderte Rechtsprechung des BGH zur Bedarfsermittlung bei Wiederverheiratung (BGH, Urt. v. 01.10.2008 — XII ZR 62/07, Deubner Link 2008/21777 = FamRZ 2009, 23; BGH, Urt. v. 30.07.2008 — XII 177/06, Deubner Link. 2008/17440 = FamRZ 2008, 1911), stellen eine wesentliche Änderung im Sinne des § 323 ZPO bzw. § 238 FamFG dar.
Anwendung der Drittelmethode
Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten ist nach der sogenannten „Drittelmethode“ zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige erneut geheiratet hat. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist auch auf Seiten des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten von dessen erzielbaren Einkommen auszugehen. Der Unterhaltsberechnung ist also nicht dessen Anspruch auf Familienunterhalt sondern ein hypothetischer Unterhaltsanspruch im Falle einer Scheidung zu Grunde zu legen. Im Falle einer unterhaltsrechtlichen Konkurrenz eines geschiedenen mit dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist zu berücksichtigen, dass der bestehende Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht über Gebühr geschmälert werden darf durch die von den Ehegatten der neuen Ehe frei gewählte Rollenverteilung. Bezug nimmt der BGH hier auch auf die Grundsätze der sogenannten Hausmannrechtsprechung (BGH, Urt. v. 05.10.2006 — XII ZR 197/02, Deubner Link 2006/28388 = FamRZ 2006, 1827, 1828 m.w.N.).
Unterhaltsanspruch gem. § 1570 BGB
Stünde dem Ehegatten, der mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebt, ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zu, ist ein verlängerter Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 Abs. 2 BGB bei der Berechnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn dieser sich allein aus der Rollenverteilung in der neuen Ehe ergäbe. Ansonsten wäre den Ehegatten der neuen Ehe die Möglichkeit eröffnet, durch die interne Rollenverteilung den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu entwerten.
Befristung nach § 1578 Abs. 2 BGB
Die Befristung eines Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1578b Abs. 2 BGB ist nach § 323 Abs. 2 ZPO bzw. § 238 Abs. 2 FamFG ausgeschlossen, wenn in einem rechtskräftigen Urteil der Unterhaltsanspruch unbefristet zuerkannt wurde und die eine Befristung rechtfertigenden Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, aufgrund der das Urteil ergangen ist, vorlagen (BGH, Urt. v. 12.04.2006 — XII ZR 240/03, Deubner Link 2006/18723 = FamRZ 2006, 1006). Seit dem Urteil des BGH vom 12.04.2006 kommt es bei der anzustellenden Billigkeitsabwägung für den Aufstockungsunterhaltsanspruch vorrangig auf etwaige dem Unterhaltsberechtigten entstandene ehebedingte Nachteile an. Insofern hat die Neuregelung in § 1587b BGB die vom BGH angewandten Kriterien für eine Befristung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB a. F. lediglich gesetzlich klargestellt.
Anmerkung
Der BGH bestätigt mit dem Urteil zunächst seine neue Rechtsprechung zur Bedarfsermittlung bei einer Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten (sog. Drittelung). Er setzt sich dabei ausführlich mit den vom OLG Hamm und der Literatur erhobenen Bedenken auseinander. Grundlage der „Dreiteilung“ ist die Rechtsprechung des BGH über die „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ Sie wird kritisiert, denn sie führt zu einer Vermengung der Bedarfsberechnung und der Leistungsfähigkeitsprüfung. Nachvollziehbar legt der BGH aber dar, dass diese Vermengung bereits durch die Berechnung des nachehelichen Unterhalts im Quotenverfahren (3/7- Quote) erfolgt.
Von wesentlicher Bedeutung für die Praxis sind die Ausführungen des BGH, wie im Rahmen der „Dreiteilung“ das unterhaltsrelevante Einkommen des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten zu ermitteln ist. Grundlage ist danach die gesetzliche Wertung, dass die Rollenverteilung der zweiten Ehe im Fall des Zusammentreffens mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt nicht ausschlaggebend sein darf. Es sei unbillig, wenn allein der geschiedene Ehegatte auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen würde. Der Ehegatte des Verpflichteten muss seine Möglichkeiten genauso ausschöpfen wie es dem Geschiedenen obliege.
Schon nach § 1582 BGB a.F. war daher im Rahmen des Vergleichs der beiden Unterhaltsansprüche aus erster und zweiter Ehe beim neuen Ehegatten darauf abzustellen, ob der neue Ehegatte bei entsprechender Anwendung der §§ 1569 ff. BGB unterhaltsberechtigt wäre. Auch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 bestätigt diesen gesetzlichen Grundsatz in § 1609 Nr. 2 BGB.
Konsequent ist daher auch die Einschränkung, dass ein verlängerter Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 2 BGB beim Zusammentreffen mit Ansprüchen auf Geschiedenenunterhalt grundsätzlich unbeachtlich ist. Vielmehr ist auch in diesen Fällen dem betreuenden Ehegatten ein Einkommen gemessen an einer zumutbaren Tätigkeit zu unterstellen.
Folge der Entscheidung des BGH wird sein, dass im Falle einer „Dreiteilung“ fiktive Einkünfte vermehrt Grundlage einer Bedarfsberechnung sein werden. Eine solche Berechnung birgt aber eine erhöhte Rechtsunsicherheit. Dennoch ist notwendig, um einen gerechten Ausgleich der Interessen zwischen dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten sowie dem Unterhaltspflichtigen selbst zu erreichen.
Die Entscheidung des BGH enthält für die Praxis eine weitere sehr wichtige Feststellung. Noch nach dem Urteil des BGH vom 30.07.2008 (s.o.) konnte man noch hoffen, dass eine Präklusion erst mit Inkrafttreten des „neuen“ § 1587b BGB anzunehmen sei. Nun hält der BGH noch einmal fest, dass soweit Urteile über einen Aufstockungsunterhalt ohne eine Befristung ergangen sind, der Unterhaltspflichtige mit dem Einwand der Befristung präkludiert ist , soweit die Tatsachen, die eine Befristung rechtfertigen sollen, bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorverfahren vorlagen (§ 323 Abs. 2 ZPO bzw. § 238 Abs. 2 FamFG).
Praxishinweis
Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten ist im Falle einer Wiederheirat des unterhaltspflichtigen Ehegatten die sog. Drittelmethode anzuwenden. Diese beruht mittlerweile auf einer gefestigten Rechtsprechung des BGH. Bei der Berechnung des Einkommens der Unterhaltsgemeinschaft ist auf Seiten des neuen Ehegatten immer daran zu denken, dass diesem gegebenenfalls ein Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zuzurechnen ist, insbesondere wenn dieser aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
BGH - Urteil vom 18.11.2009 (XII ZR 65/09)




