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Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 1/6 Einleitung

Betrachtet werden die für das familiengerichtliche Verfahren erster Instanz wesentlichen Abweichungen des vom Bundestag beschlossenen FGG-Reformgesetzes vom Regierungsentwurf.

Am 27.06.2008 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das FGG-Reformgesetz verabschiedet. Im Rechtsausschuss des Bundestags wurden am Regierungsentwurf vom 07.09.2007(BT-Drucks. 16/6308) eine Reihe von Änderungen vorgenommen, meist Klar- oder Umstellungen, aber auch einige inhaltliche Änderungen.

Nachdem der Gesetzesbeschluss, der Empfehlung des Rechtsausschusses folgend, gewisse von der Ländervertretung erhobene Bedenken gegen den Regierungsentwurf berücksichtigt, ist mit sachlichen Einwendungen gegen das vom Bundestag beschlossene Reformgesetz durch den Bundesrat kaum zu rechnen. Etwas anderes gilt für den geplanten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. Einige Länderverwaltungen bezweifeln offenbar, ob es ihnen gelingen kann innerhalb von rund 12 Monaten die mit dem Gesetz verbundenen organisatorischen Änderungen praktisch umzusetzen.

Das betrifft für den hier interessierenden Bereich des Gesetzes wohl vor allem die Abschaffung des Vormundschaftsgerichts und die Erweiterung der Zuständigkeiten des Familiengerichts. Wie bereits in der 2. Lesung des Gesetzes geäußert, gibt es aber bisher keinen erkennbaren stichhaltigen Grund für diese Befürchtung. Es ist deshalb zu hoffen, dass es September zur Zustimmung des Bundesrats und vielleicht auch noch zur Verkündung des Gesetzes kommt und andere, insbesondere Kostenbedenken der Länder, nicht zu weiteren Verzögerungen in diesem bereits langwierigen Gesetzgebungsverfahren führen.

Für die am familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten sind vor allem die inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf in

* Art. 1 des FGG-Reformgesetzes, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

* Art. 2, dem Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) sowie

* Art. 50, den Änderungen des BGB,

von Bedeutung.

Für den Praktiker, Richter wie Anwälte, sind auch einige Klarstellungen des Gesetzes gegenüber den Entwürfen hilfreich, durch die im Interesse eines zügigen Verfahrens Unsicherheiten und Schlampereien vielleicht vermindert werden können. Der Gesetzgeber hat in einzelnen Punkten zu Streitfragen Position bezogen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgetreten sind. Die gravierendsten Änderungen gibt es im Verfahren in Kindschaftssachen.

Die Kompliziertheit und der Umfang des Reformgesetzes bringen es mit sich, dass der jetzige Gesetzesbeschluss sich an die Paragrafenfolge des Regierungsentwurfs hält, ja halten muss. Das aber führt dazu, dass in einem taufrischen Gesetz leider bereits „a-Paragrafen“ und Lücken in der Paragrafenfolge auftreten.
Änderungen des Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf, die nach Meinung des Verfassers weder inhaltliche noch wesentliche sprachliche Änderungen darstellen, werden in der nachfolgenden Zusammenstellung nicht berücksichtigt.

Weitere Beiträge aus dieser Reihe:

Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 1/6 Einleitung
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 2/6 Verfahren im Allgemeinen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 3/6 Verfahren in Ehesachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 4/6 Verfahren in Kindschaftssachen
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 5/6 Abstammungs- und Adoptionsverfahren
Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz – Teil 6/6 weitere Verfahren