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Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht (25.01.2010)
|25 JAN 2010
BMJ - Pressemitteilung vom 22.01.2010
Nichteheliche Kinder sollen im Erbrecht in Zukunft auch dann ehelichen
Kindern gleichgestellt werden, wenn sie vor dem 01.07.1949 geboren
sind.
Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Vollendung der erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder
1. Aktuelle Rechtslage
Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich
gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das
Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom
19.08.1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem
01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute mit ihren Vätern als
nicht verwandt gelten und daher auch kein gesetzliches Erbrecht haben.
2. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28.05.2009
in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im
deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und
nichtehelichen Kindern, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, im
Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.
3. Geplante Regelung
Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums sieht vor, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:
- Für künftige Sterbefälle werden alle vor dem 01.07.1949
geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie
beerben ihre Väter als gesetzliche Erben.
- Dieses
Erbrecht der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll
aber nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen und Lebenspartnern
gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird
ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt
der Vater, erben zunächst seine Ehefrau oder sein Lebenspartner. Erst
wenn auch diese sterben, geht ihr Anteil als sog. Nacherbschaft an die
betroffenen nichtehelichen Kinder.
- Bei Sterbefällen,
die sich bereits vor Inkrafttreten der geplanten Neuregelung ereignet
haben, sind die erbrechtlichen Folgen schon eingetreten. Das Vermögen
des Verstorbenen ist bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen
Erben übergegangen. Um ihr Vertrauen in die entstandene Eigentumslage
zu schützen, unterliegt die rückwirkende Entziehung solcher Erbschaften
sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen:
- Möglich ist, die Neuregelung auf Todesfälle zu erweitern, die erst nach der Entscheidung des EGMR am 28.05.2009 eingetreten sind. Denn seit der Entscheidung können die nach altem Recht berufenen Erben nicht mehr auf ihr Erbe vertrauen.
- Für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29.05.2009 verstorben sind, muss es aus Gründen des Vertrauensschutzes grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. In solchen Konstellationen soll der Staat den Wert des von ihm ererbten Vermögens an die betroffenen nichtehelichen Kinder auszahlen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema im Internet:
- |09 MRZ 2010 Lebenspartnerschaften mit Ehe gleichstellen
- |17 FEB 2010 Vereinfachungen beim Elterngeld geplant
- |16 FEB 2010 Keine Prozesskostenhilfe bei mutwilligen Klagen




