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Zustimmung zum deutsch-französischen Wahlgüterstand (19.01.2010)

|19 JAN 2010

BMJ - Pressemitteilung vom 13.01.2010

Ehegatten sollen in Zukunft  als neuen Güterstand eine Mischung aus deutscher Zugewinngemeinschaft mit französischen Besonderheiten wie Schmerzensgeld wählen können.

Am 13.01.2010 hat die Bundesregierung der Zeichnung des Staatsvertrags zum deutsch-französischen Wahlgüterstand zugestimmt. Das Abkommen soll am 04.02.2010 beim deutsch-französischen Ministerrat gezeichnet werden. Anschließend muss der Vertrag in Deutschland und Frankreich ratifiziert werden.

Aktuelle Rechtslage
Gesetzlicher Normalfall in Deutschland ist die Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben getrennt, nur am Ende des Güterstandes wird der in der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen. Gesetzlicher Normalfall in Frankreich ist die Errungenschaftsgemeinschaft. Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen. Die Unterschiede führen in der Praxis zu Problemen. Lebt etwa ein Paar nach französischem Güterstand in Deutschland, kann es Schwierigkeiten beim Grundstückskauf geben, weil der finanzierenden Bank die Auswirkungen des französischen Güterstands unklar sind.

Künftige Rechtslage
In Zukunft können sich Paare für den neuen Wahlgüterstand entscheiden, der sich an der deutschen Zugewinngemeinschaft orientiert, aber französische Besonderheiten berücksichtigt.

Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann gewählt werden, wenn

  • deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
  • deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
  • ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.

Er steht aber auch deutschen Ehepaaren , die in Deutschland leben, zur Verfügung.

Deutsche Zugewinngemeinschaft
Inhaltlich orientiert sich der Wahlgüterstand an der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Güterstand in Deutschland. Dabei bleiben die Vermögen der Ehegatten während der Ehe getrennt. Nur bei Ende des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen.

Besonderheiten französischen Rechts
Trotz der Anlehnung an die Zugewinngemeinschaft gibt es beim Wahlgüterstand eine Reihe französisch geprägter Besonderheiten. So werden etwa Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (z.B. durch Erklärung zu Bauland) nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Ausblick
Der neue Güterstand soll nicht auf Deutschland und Frankreich beschränkt bleiben. Andere EU-Staaten können sich anschließen.

Weiterführende Informationen in rechtsportal.de/familienrecht:

Bibliothek, Wissenskarte "Trennung und Scheidung in Frankreich" Deubner Link D5721_int183u

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