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Vorläufiger Rechtsschutz unter Ehegatten (29.12.2009)

|29 DEZ 2009

Rechtsanwalt Roland Garbe, FA FamR, Lenzen/Elbe - Beitrag vom 29.12.2009 (Verfahren)

Expertenkommentar: Übersicht zur Neuregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens gem. FamFG.

Bis 31.08.2009
Bis zum 31.08.2009 regelten bei der Anhängigkeit einer Ehesache oder eines darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrags die §§ 620 bis 620g ZPO den vorläufigen Rechtsschutz mittels einer einstweiligen Anordnung. Daneben bestand die konkurrierende Möglichkeit, den vorläufigen Rechtsschutz mit der Anhängigkeit eines identischen Hauptverfahrens in FGG-Sachen über § 621g ZPO, in Unterhaltssachen über § 644 ZPO und in Gewaltschutzsachen über § 64b Abs. 3 FGG, jeweils unter entsprechender Anwendung der § 620 a - g ZPO,  zu suchen. Zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss standen schließlich die einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127a, 621f ZPO zur Verfügung.

Seit 01.09.2009
In den §§ 49 ff. FamFG ist das einstweilige Anordnungsverfahren nunmehr komplett umgestaltet worden. Daneben gelten besondere Vorschriften für die einstweiligen Anordnungen in bestimmten familienrechtlichen Verfahren, so z.B. die §§ 246-248 FamFG für Unterhaltssachen. Das gesetzgeberische Ziel ist es, einen effektiveren einstweiligen Rechtsschutz zu installieren, mit ihm zur Verfahrensbeschleunigung und -straffung beizutragen und die Gerichte von aufwendigen Hauptsacheverfahren zu entlasten.

Änderungen
Entfallen ist die bisherige Abhängigkeit der einstweiligen Anordnung von der Anhängigkeit eines identischen oder nicht identischen Hauptverfahren (so z.B. einer Unterhaltsklage oder eines Scheidungsantrags) bzw. eines darauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrags. Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Die Vorschrift ersetzt u.a. die bisherigen §§ 620, 620 a, 621 f, 621 g, 644 ZPO sowie §1615 o BGB. Das einstweilige Anordnungsverfahren soll immer dann, wenn keine Hauptsacheentscheidung für erforderlich gehalten wird, weitere gerichtliche Maßnahmen entbehrlich machen. Sie hat somit den Charakter eines vereinfachten beschleunigten Verfahrens und steht nahezu gleichberechtigt neben dem Verfahren zur Hauptsache (vgl. hierzu auch Schürmann, FamRB 2008, 375 ff.). 

Keine Einschränkung für Verfahrensbeteiligte
Auch wenn das einstweilige Anordnungsverfahren als selbständiges Verfahren (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG)  kein Hauptverfahren mehr voraussetzt, bleibt es den Beteiligten unbenommen, neben dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ein Hauptsacheverfahren anhängig zu machen oder eine einstweilige Anordnung nachträglich zu beantragen.

Einstweilige Anordnungen
In FGG-Familiensachen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Ehegatten vor allem in Betracht in

  • Kindschaftssachen (§§ 151 ff. FamFG),
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 ff. FamFG),
  • Gewaltschutzsachen (§§ 214 ff. FamFG),
  • Versorgungsausgleichssachen (§§ 217 ff. FamFG) — beachte hierzu die Sonderregelung in § 226 FamFG —,
  • Güterrechtssachen des § 261 Abs. 2 FamFG und
  • Sonstigen Familiensachen des § 266 Abs. 2 FamFG.

In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) sind einstweilige Anordnungsverfahren im Verhältnis der Ehegatten zueinander in folgenden Angelegenheiten gegeben — wobei in den meisten Fällen die Sonderregelung in § 246 FamFG beachtet werden muss:

  • Kindesunterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG),
  • Ehegattenunterhaltssachen (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
  • Kostenvorschuss für ein gerichtliches Verfahren (§§ 231 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 246 Abs. 1 FamFG),
  • Güterrechtssachen des § 261 Abs. 1 FamFG und
  • Sonstige Familiensachen des § 266 Abs. 1 Nr. 2 - 5 FamFG.

Weiterführende Informationen im rechtsportal.de:

Bibliothek, Stichwort „Regelungsmöglichkeiten“ beim vorläufigen Rechtsschutz, Deubner-Link D5721_5792750_3

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