Junge Familienrechtsanwälte
|25 MRZ 2008
(Carmen Grebe)
(14.10.2009)
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mehr!
Endlich: Mit außergewöhnlich deutlichen Worten hat der Zweite Zivilsenat der Auffassung des Achten Zivilsenats zur Gebührenanrechnung widersprochen.
Die Entscheidung: BGH, Beschl. v. 02.09.2009 – II ZB 35/07
Keine Anrechnung im Verhältnis zu Dritten
Danach hat der Gesetzgeber mit der Einführung von § 15a RVG zum 05.08.2009 die nach Ansicht des Zweiten Zivilsenats bereits zuvor bestehende Gesetzeslage dahingehend klargestellt, dass sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten nicht auswirkt, insbesondere also nicht im Kostenfestsetzungsverfahren.
Anrechnung nur im Innenverhältnis
Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung ist daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festzusetzen, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. § 15a Abs. 2 RVG stellt lediglich sicher, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann.
Mit dieser Entscheidung findet eine unglückselige Ära in der gebührenrechtlichen Rechtsprechung des BGH ihr Ende. Noch nicht ganz geklärt scheint die Frage, ob nun bereits vor dem 05.08.2009 abgeschlossene unvollständige PKH-Liquidationen nachgefordert werden können. Eine eigenständige Übergangsregelung für § 15a RVG existiert nämlich nicht!
von: Michael Nickel