Junge Familienrechtsanwälte
|25 MRZ 2008
(Carmen Grebe)
(26.05.2009)
Seit dem 01.04.2008 regelt § 1598a BGB die wechselseitigen Ansprüche zwischen (Schein-) Verwandten, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Abstammungsverhältnisses überprüfen wollen. Aus praktischer Sicht ist allerdings fraglich, wer davon etwas hat:
Zwar wurde erwartet, dass die Klärung der Abstammung durch ein Privatgutachten häufig das Anfechtungsverfahren entbehrlich machen wird, weil die Abstammungsuntersuchungen in etwa 80% der durchgeführten Privatgutachten die Vaterschaft regelmäßig bestätigen. Jedoch bedeutet dies im günstigsten Fall nur die Ersetzung des einen Verfahrens durch das andere, im ungünstigsten Fall ein zusätzliches Verfahren für die Gerichte, weshalb die Vorschrift bereits zu Recht diskutiert wird. Einfacher wäre es gewesen, im Anfechtungsverfahren schlicht auf die Darlegung eines „Anfangsverdachts“ zu verzichten.
Dessen ungeachtet wurde erwartet, dass das Verfahren mit Abstand am häufigsten von skeptischen Vätern in Anspruch genommen und erhebliche praktische Bedeutung erlangen wird (BT-Drucks. 16/6561, S. 8). Ob sich diese Erwartung erfüllt, erscheint allerdings eher zweifelhaft, da Verfahren vor dem Familiengericht und damit auch Abstammungsstreitigkeiten mit einem ausgesprochen hohen PKH-Anteil geführt werden. Die Wahl der Untersuchungsmethode und des Untersuchungsinstituts steht dem Klärungsberechtigten frei, da die Abstammungsuntersuchung von ihm und nicht vom Gericht in Auftrag gegeben wird. Aus demselben Grund allerdings befreit die Gewährung von Prozesskostenhilfe (ab dem 01.09.2009: Verfahrenskostenhilfe, § 76 FamFG) für das Gerichtsverfahren den Anspruchssteller nicht von den Kosten der Untersuchung.
Dieses Ergebnis macht die Durchführung eines Verfahrens nach § 1598a BGB v.a. in Fällen ratenfreier Prozesskostenhilfe unattraktiv. Bei Beauftragung eines seriösen Instituts entstehen immerhin Kosten von ca. 400 €. Zwar „geht es auch billiger“; ob jedoch mehr oder weniger phantasievoll betitelte Discount-Angebote im Internet den Anforderungen nach § 1598a Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen und damit im Ernstfall verwertbar sind, erscheint zumindest fraglich. Da im Gegensatz dazu bei Durchführung einer Anfechtungsklage die Kosten für das einzuholende Gutachten zu den (von der Prozesskostenhilfe gedeckten) Gerichtskosten zählen, darf angenommen werden, dass der kostenarme Beteiligte nach wie vor die Anfechtungsklage bevorzugen wird.
Selbstzahler hingegen brauchen § 1598a BGB nicht, denn sie werden aus denselben Kostengründen ihre Einwilligung erteilen und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen regelmäßig ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vornehmen.
Entgegen den Erwartungen des Gesetzgebers ist deshalb damit zu rechnen, dass § 1598a BGB in der gerichtlichen Praxis eher das Schicksal eines Mauerblümchens teilen wird.
Damit ergibt sich das paradoxe Ergebnis, dass die Regelung zwar einerseits sinnvoll und zu begrüßen ist, weil sie dem ewigen Zweifler die Möglichkeit eröffnet, sich auf legalem Weg Gewissheit zu verschaffen. Andererseits werden sich die Gerichte kaum damit zu beschäftigen haben. Immerhin ist bei Juris ein Jahr nach dem In-Kraft-Treten der Bestimmung noch keine einzige einschlägige Entscheidung dokumentiert!
von: Michael Nickel