Familienrecht

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Zwangsvollstreckung

Antrag auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

sofort wirksam sind und die Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist (§ 64b Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sofort wirksam sind einstweilige Anordnungen. Auch hier kann die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung erklärt werden (Teil 8/10.6.6).
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