Familienrecht

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Vorläufiger Rechtsschutz

Antrag auf Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 620a bis 620g ZPO entsprechend (§ 64b Abs. 3 FGG). Wird eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu beschließen (§ 620b Abs. 2 ZPO). Hat das Familiengericht nach mündlicher Verhandlung über einen Antrag nach §§ 1, 2 GewSchG entschieden, so findet die sofortige Beschwerde statt (§ 620c ZPO).
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