Familienrecht

Unterhaltsrecht


Lexikon zum Unterhaltsrecht

Über 400 Stichworte erschließen Ihnen das gesamte formelle und materielle Unterhaltsrecht.

Von Dr. Harald Oelkers, Gretel Diehl, Klaus-Jürgen Grün und Stefan Knoche.

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Obhut (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB)

Lexikon des Unterhaltsrechts

Eltern vertreten ihr Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB. Leben sie getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so steht die Vertretungsmacht dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Gleiche gilt, wenn das Kind nach der Scheidung bei Fortdauer der gemeinsamen Sorge in der Obhut eines Elternteils bleibt. Üben die Eltern nach der Trennung/Scheidung das Sorgerecht weiterhin gemeinsam aus, kommt es für die Anwendung des § 1629 Abs.
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