Unterhaltsrecht
Lexikon zum Unterhaltsrecht
Obhut (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB)
Lexikon des Unterhaltsrechts
Eltern vertreten ihr Kind grundsätzlich gemeinschaftlich, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB. Leben sie getrennt oder ist eine Ehesache zwischen ihnen anhängig, so steht die Vertretungsmacht dem Elternteil zu, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Das Gleiche gilt, wenn das Kind nach der Scheidung bei Fortdauer der gemeinsamen Sorge in der Obhut eines Elternteils bleibt. Üben die Eltern nach der Trennung/Scheidung das Sorgerecht weiterhin gemeinsam aus, kommt es für die Anwendung des § 1629 Abs.
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