Unterhaltsrecht
Inhaltsverzeichnis
A
B
C
D
E
F
Fachrichtungswechsel
Fahnenflucht
Fahrtkosten
Faires Verfahren
Fälligkeit des Unterhalts (§§ 1361 Abs. 4, 1585 Abs. 1 Satz 2; 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB)
Fälligkeit (§§ 1613 Abs. 1 Satz 2, 286 BGB)
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
Familienunterhalt (§ 1579 Nr. 6 BGB)
Familienzuschlag
Feiertagszuschläge
Ferien
Ferienarbeit des Schülers/Studenten
Fiktive Einkünfte
Firmenwagen
Fliegeraufwandsentschädigung
Fortbildungskosten
Fortbildungsunterhalt (§ 1575 BGB)
Freibeträge, steuerliche
Freistellungsvereinbarung
Freiwillig gezahlter Unterhalt
Freiwillige Leistungen Dritter
Fremdbetreuung des Kindes
G
H
I
J
K
L
M
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R
S
T
U
V
W
Z
Lexikon zum Unterhaltsrecht
Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB)
Lexikon des Unterhaltsrechts
Nach § 1360 BGB sind die Eheleute einander verpflichtet, durch ihre Arbeit, mit ihrem Vermögen bzw. durch die Haushaltsführung und ggf. durch die Erziehung der Kinder zum Familienunterhalt beizutragen. Dabei sind Haushaltsführung und Kinderbetreuung der Erwerbstätigkeit gleich gestellt (BVerfG, FamRZ 2002, 527, 529 m. Anm.
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