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a. Wegen Verschuldens: "Die Scheidung kann wegen Ausschreitungen, Misshandlungen oder schwerer Kränkungen des einen Ehegatten gegen den anderen unter der Voraussetzung beantragt werden, dass diese Handlungen eine schwere oder wiederholte Verletzung der aus der Ehe folgenden Obliegenheiten und Pflichten darstellen und die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unerträglich machen" (Art.229 ZGB).
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