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(b) Ansprüche: Maßgeblich sind §§ 13 ff KiVG: Wenn Unterhalt nicht ausreichend geleistet wird, wird er (vom Staatsamt, § 13 II KiVG) "mit Rücksicht auf das Beste des Kindes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern einschließlich ihrer Erwerbsfähigkeit festgesetzt" (§ 14 I 1 KiVG). Unterhalt ist halbjährig im Voraus zu zahlen (§ 14 IV KiVG). Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag (§ 14 II KiVG), bei Ausbildung maximal bis zur Vollendung des 24.
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