Familienrecht

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Wenn ausländisches Recht berufen wäre

Internationales Familienrecht

OLG Stuttgart FamRZ 2003,1749 . Das berufene ausländische Recht ist grds. auch dann unverändert anzuwenden, wenn es deutschen Rechtsgrundsätzen widerspricht (lediglich das Ergebnis wäre dann im Hinblick auf den ordre public zu überprüfen, s.u.
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