Familienrecht

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Grundzüge zum Kindesunterhalt

Kindesunterhalt

(d) Betreuungsunterhalt: Wenn 1 Elternteil die Betreuung allein leistet (Unterbrechungen im Rahmen des Umgangs ändern daran nichts), gelten seine Dienste für Erziehung und Versorgung als dem Barunterhalt gleichwertig (§ 1606 III 2 BGB; dazu). Das Gesetz geht davon aus, dass sich mit steigendem Lebensstandard auch der Wert von Pflege und Erziehung entsprechend erhöht.
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