Familienrecht

Rechtsprechung

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Abänderbarkeit eines Prozessvergleichs

OLG Köln (4 WF 181/09)

Ein Prozessvergleich ist abzuändern, wenn die Geschäftsgrundlage sich verändert hat oder gänzlich weggefallen ist. Ob eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten ist, bestimmt sich nach dem der Einigung zugrunde gelegten Parteienwillen. Dabei hat der die Abänderung begehrende Kläger schlüssig zu den aktuellen Verhältnissen vorzutragen.
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