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Stichproben zur Gewährleistung der Ladungssicherheit erforderlich

Ein mit der Überwachung der Ladungssicherheit beauftragter Disponent hat nicht nur die Fahrzeugführer sorgfältig auszuwählen und einzuweisen sondern muss auch die Einhaltung seiner Weisungen durch gelegentliche unerwartete Kontrollen überprüfen.

Darum geht es

Der Betroffene ist Disponent und bei einem Logistikunternehmen mit einem 25 Lkw umfassenden Fuhrpark für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften zuständig. Weil er die Inbetriebnahme eines Lkw mit nicht vorschriftsgemäß gesicherter Ladung zuließ, verurteile das AG ihn zu einer Geldbuße von 270 EUR. Da er keine regelmäßigen Stichproben durchgeführt hat, sei er seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen.

Hiergegen hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde erhoben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Er habe die ordnungsgemäß geschulten Fahrer angewiesen, sich bei Problemen zu melden. Außerdem sei er dann tätig geworden, wenn ihm an einem Fahrzeug im Vorbeigehen etwas auffiel.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg, es wurden keine Rechtsfehler im Urteil festgestellt.

Grundsätzlich ist der Fahrzeughalter gem. § 31 Abs. 2 StVZO verplichtet, die erforderlichen Vorkehrungen für die Einhaltung der Ladungssicherungsvorschriften zu treffen. Im vorliegenden Fall hat die Halterin (Logistik GmbH) diese Pflichten wirksam auf den Betroffenen übertragen. Der Betroffene seinerseits ist diesen Pflichten nicht nachgekommen. Wegen des hohen Gefahrpotentials ist es nicht ausreichend, die Fahrer sorgfältig auszuwählen, zu schulen und anzuweisen. Vielmehr muss die Einhaltung der Weisungen auch durch gelegentliche unangekündigte Kontrollen überprüft werden. Nur so könne gewährleistet werden, dass die Weisungen auch beachtet werden.

Der Betroffene führte keine regelmäßigen Stichproben durch sondern griff nur ein, wenn ihm beim Gang über das Betriebsgelände etwas auffiel. Insoweit ist keine planmäßige Kontrolle erfolgt, sodass nicht von einer wirksamen Vorbeugung gegen Verstöße hinsichtlich der Ladungssicherheit ausgegangen werden kann.

weiter zum Volltext OLG Bamberg, Beschl. v. 12.06.2013 - 2 Ss OWi 659/13, DRsp-Nr. 2013/16257