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Erstattung des Reisepreises nach Unfall

Ein Reiseveranstalter muss ggf. auch nach einem unverschuldeten Unfall beim Hoteltransfer Urlaubern den Reisepreis erstatten. Das hat der BGH entschieden. Die infolge des Unfalls teilweise schwer verletzten Reisenden hatten weitere Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können – der BGH ging deshalb von einem Reisemangel aus. Ein fehlendes Verschulden nützte dem Veranstalter nichts.

Darum geht es

In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB und verlangen von dem beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht in beiden Fällen die Klagen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den „Geisterfahrer“ verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Auf die Revision der Kläger hat der BGH in beiden Fällen die Urteile des Landgerichts aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt.

Die Reiseleistung war insgesamt mangelhaft, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen konnten.

Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den „Geisterfahrer“ verursachten Unfall traf, ist für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (d.h. das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trägt, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

BGH, Urteile v. 06.12.2016 – X ZR 117/15 und X ZR 118/15