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Autovermietung darf Ersatz von Mietwagenkosten geltend machen

Die Geltendmachung eines abgetretenen Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten durch den Autovermieter verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.

Darum geht es

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall, für den die volle Einstandspflicht der Beklagten unstreitig ist.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien im November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig sei.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH hat offen gelassen, ob die Klägerin in einer fremden Angelegenheit i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG tätig geworden ist. Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten sei auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgehe, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt.

§ 5 RDG - Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

Nach dieser Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, sei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG).

Die Durchsetzung abgetretener Forderungen ist erlaubt

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG seien erfüllt, wenn – wie im Streitfall – allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gelte dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben  und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

Praxishinweis

Ähnlich verhält es sich, wenn Kfz-Werkstätten neben der Instandsetzung des Fahrzeugs auch das Schadensmanagement, d.h. die Abrechnung mit der Versicherung übernehmen.

Rechtsanwalt Joachim Otting (Neue Chancen rund um den Unfallservice, Das Rechtsdienstleistungsgesetz, S. 17 f.) hält folgende Leistungen der Werkstatt für erlaubt:

  • die allgemeingehaltene, generalisierte Beratung des „Unfallkunden“ über seine Möglichkeiten und Risiken,
  • jeder allgemeingehaltene Hinweis im Hinblick auf sämtliche Schadenspositionen,
  • die Abrechnung mit der Versicherung hinsichtlich aller Positionen, die unmittelbar mit der Hauptleistung (Reparatur, Fahrzeugvermietung etc.) in Zusammenhang stehen, so lange diese nicht streitig sind,
  • die Abrechnung schematischer Positionen wie der Schadenpauschale oder der Nutzungsausfallentschädigung,
  • rechtliche Standardantworten auf Standardeinwendungen,
  • die Durchsetzung abgetretener Forderungen auch gegen Widerstände.

Auszug aus Handbuch Verkehrszivilrecht, Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Autor: Merrath; Jansen

BGH, Urt. v. 31.01.2012 - VI ZR 143/11

Vorinstanzen:

AG Waiblingen, Entsch. v. 05.11.2010 - 8 C 1039/10
LG Stuttgart, Entsch. v. 13.04.2011 - 4 S 278/10