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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

5 StR 596/16

Normen:
StPO § 251 Abs. 4 S. 3-4

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 596/16

DRsp Nr. 2017/2071

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Würdigung der uneidlichen Aussage eines verstorbenen Zeugen

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO bemerkt der Senat:

Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung dieser Vorschrift, weil die Vereidigung der verstorbenen bzw. unerreichbaren Zeugen nicht ausführbar war (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO ) und die Strafkammer die uneidlichen Aussagen als solche im Urteil gewürdigt hat.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 4 S. 3-4;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 30.06.2016